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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-06-01 · 4 (Juni 1931) · p. Seite 293

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
4 (Juni 1931)
Date
1931-06-01
Page
Seite 293 (sequence 77)
Language
German
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senkasse und ein Drittel dem Anzeiger, der solches „andeutet", zufällt. Desgleichen ist Kegel, „Biliar" (= Billard), oder Würfel, desgleichen andere Spiele in den Kaffeehäusern durchaus gänzlich verboten. Wer dieses Verbot übertritt, verfällt in oben gemeldete Strafe. — Das Kartenspielen bleibt von altersher verboten, wird aber jetzt aufs Neue noch strenger verboten, und selbst Ortsfremde, welche nicht der Gemeinde angehören, möchten bei hiesigen Gemeindemitgliedern in deren Häusern spielen, so ist derjenige, in dessen Haus gespielt wird, schuldig, die Strafe zu erlegen. Chanuka, Purim, vom Pessachhalbfest bis zum Neumond Ijar, vom Sukothalbfest bis zum Cheschwan, ferner bei Wöchnerinnen, doch nur Frauen und an einem Tischel, wird das Kartenspielen ungern gestattet. Wer von Kopfschmerzen heimgesucht, oder erkrankt, so daß er nicht ausgehen kann, dem ist, nach vorheriger Anfrage beim Rabbiner, das Kartenspielen zu erlauben. In keinem anderen Falle ist das Kartenspielen erlaubt. Jeder Hausvorstand, der seinen Hausleuten das Kartenspielen verbieten kann, soll darauf achten, daß sein Haus frei von diesem Vergehen, in seinem Hause nicht Karten gespielt wird, widrigen Falles tritt er an deren Stelle und verfällt in deren Strafe. Die Verordnung fertigen außer dem Rabbiner Meir Barby auch die Rabbinatsassessoren Natan Nate aus Sandez,3s) Hirsch Lemberger39) aus Preßburg, David Kittsee, und Simon Trebitsch. — Simon Hirsch Marktreiter, der Schwiegersohn des mähr. Landesrabbiners Markus Benedikt wird am 3. Oktober 1803 von dem Gemeindevorstande Eisenstadt verwarnt, weil seine Frau einen neuen „Pracht" und Staat (angefangen), nämlich einen Strickbeutel in die Synagoge mitzunehmen sich unterfangen.40) Anmerkungen. 2) Siehe G. Wolf, die alten Statuten der jüdischen Gemeinden in Mähren, S. V., dort auch die Literatur. — 2) Frühere, alte Verordnungen, Buch über die Landesverfassung; s. Flesch, Jahrb. der Gesellsch. für Gesch. d. J. in der cechoslov. Republik HL, S. 269 n. 1. — 3) s. Wolf, 1. c. S. IV. — 4) Müller, Willibald, Beiträge zur Gesch. der mährischen Judenschaft, S. 81 ff. — 5) Talm. Babli Tr. Rosch haschanah 22a, Schulchan aruch choschen mischpat Nr. 34, Absch. 16. — 6) Wolf, ibid. S. 73. — 7) Gemeint junger 293

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