Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 4 (Juni 1931)
- Date
- 1931-06-01
- Page
- Seite 286 (sequence 70)
- Language
- German
- Belongs to
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3. Am Sabbat und Festtagen ist in der Judengasse, selbst nichtjüdischer Musikanten zu halten verboten, wer immer es auch sei,, ob bei Braut oder Bräutigam. Bei einer Hochzeit als Vorspiel am Sabbatausgang vor der Hochzeit und am Sabbatausgang nach der Hochzeit darf man Musikanten halten, jedoch aber im Winter nicht länger als 10, höchstens elf Uhr und im Sommer bis Mitternacht zu „spielen" erlaubt. Länger zu musiciren ist den Musikanten bei Strafe von 2 Reichstalern verboten. Jungen Leuten und Jungfern ist es verboten sich selbst an Werktagen aufspielen zu lassen. 4. Ein Hausvater, oder Frau, ledig oder verheiratet, soll sich nicht gebrauchen lassen, jungen Leuten, Hausvätern oder Jungfrauen einen Platz einzuräumen, weder um dort zu spielen, oder eine Mahlzeit abzuhalten, damit sie dort zusammentreffen, sie konnten dort zu Tändelei und Leichtsinn 'kommen, ob er dabei anwesend, oder in seiner Abwesenheit, in keiner Art ist dies erlaubt. Der Mensch ist ja immer verwarnt, so daß wo er ohne vorheriger Strafandrohung zu 10 Reichstaler Pönale verurteilt, die Hälfte dem Rentamte, die andere Hälfte y4 der Gememdekassa und ]/4 der Kassa des Krankenvereines, ohne auch nur einen Kreuzer davon zu erlassen. Ferner sollte sich heute oder später finden, daß jemand diese Verordnung übertreten sollte, so kann er zu jeder Zeit bestraft werden, wie oben angeführt, außer dieser Strafe aber soll er 3 Monate nicht zur Torah gerufen werden. Aber auch betreff seiner Stetigkeit hat er noch seine Strafe zu erwarten. 5. Die Gemeindebedienstete, welche ihre Wohnungen im Gemeindehause haben, sollen weder Garküch halten, um Speisen an Ortsbewohner zu verkaufen, oder an Fremde von auswärts, dürfen auch kein Nachtlager geben, weder in ihren Zimmern, noch auch auf dem Boden. Sie dürfen nicht Kaffee oder Wein schenken, oder von andern Häusern holen lassen und in ihren Wohnungen zu consumiren, weder am Sabbat noch an Werktagen. So ihre Schwiegersöhne, Söhne und deren Frauen zu Besuch kommen, diese mögen sie einlogiren und diese zu Gast bei sich lassen, ohne jede Einrede und jedes Verbot. Ferner wurde beschlossen: 6. Daß eine absonderliche Aufsicht über all dies geübt werden soll, zumal wenn es sich handelt um Übertreten eines Gebotes, da sind die Erwachsenen verpflichtet die Kleinen zu verwarnen. Es 286