Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 4 (Juni 1931)
- Date
- 1931-06-01
- Page
- Seite 285 (sequence 69)
- Language
- German
- Belongs to
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und hat gnädiglich befohlen, darauf ganz besonders zu achten. Diese beiden Ursachen haben uns veranlasst, dass sich unser Rabbiner und Lehrhausvorsteher mit dem Rabbinatscollegium (Dajjanim den Judenrichtern (Vorstehern) und Gemeindeführern zusammengefunden, über die Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten, wie die Wege zu verbessern, die Lebenswege der Einzelnen und der Gesamtheit zu lieblichen Pfaden sich gestalten, damit nicht jeder der Willkür seines Herzens folgt, das thut was sein Herz begehrt. Es soll Grenze und Zaun gesetzt werden, damit das bereits Verfallene nicht das noch Bestehende überrage. Sie alle haben einstimmig beschlossen und nachstehende Verordnungen erlassen: 1. Daß weder in den Häusern noch auf den Straßen und freien Plätzen, bei Tag oder bei Nacht, ein lediger, oder Jüngling, oder Hausvater, der eine Frau hat, oder keine hat, weder eine Zusammenkunft mit einer Jungfrau, oder einer Frau, geschweige wenn sie die Ehegattin eines Mannes, weder eine „Gesellschaft bei einander mit Jungfrauen, oder Frauen, oder aber wenn der Mann nicht im Orte, in deren Haus zu essen und zu trinken gemeinsam, ob in dieses Haus gebracht und zugerichtet worden, oder aus dem Hause oder andern Häusern es dahin bringen zu lassen, ob an Werktagen, oder an Tagen der Erholung; an Sabbat und Festtagen zusammen in Gärten in der Stadt, oder außerhalb derselben spazieren zu gehen, ist verboten, es sei denn, Männer gesondert, Frauen und Mädchen gesondert, ein Zusammensein aber ist verboten. 2. Ist von heute an verboten an Sabbat oder Festtagen Kaffee, Thee, allerlei Süßigkeiten wie Honigkuchen, Fladen, oder andres Backwerk, nichts davon ausgenommen, alles ist verboten, ob im Hause, wo der Kaffee gekocht und die Süßigkeiten gebacken werden, oder zu sich in's Haus bringen zu lassen, alles ist verboten. Nur möge sich jeder Hausvater den Kaffee im Winter, wie es unsere Weisen im Gesetzcodex erlaubt, wärmen lassen, oder im Sommer bei der Schaletsetzerin auch stellen lassen, jedoch nur für Eigenbedarf, oder für seine Hausleute, die an seinem Tische speisen, zum Verkaufe ist es in jeder Form verboten. Daß in Schnapsschenken an Sabbat und Festtagen nicht eingeschenkt werden darf, weder an jungen Leuten noch an Hausvätern, versteht sich von selbst, in das Haus eines Hausvaters bringen zu lassen, ist erlaubt. 285