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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-06-01 · 4 (Juni 1931) · p. Seite 287

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
4 (Juni 1931)
Date
1931-06-01
Page
Seite 287 (sequence 71)
Language
German
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sollen jede Nacht 2 Gemeindemitglieder, im Winter von 9 Uhr bis 2 Uhr und im Sommer von 10 Uhr bis 2 Uhr nach Mitternacht, nebst beiden Nachtwächfern Wache halten, in den Judengasse „patrolliren gehn", wenn sie nun einen Jüngling, einen Diener oder eine Dienstmagd, oder ein Gemeidemitglied ortsansässig oder ortsfremd, von Nah oder Fern begegnen, sollen die Wächter genau examiniren woher kommst du, auch genau nachzuforschen, in Häusern wo vielleicht eine Mahlzeit, oder eine Gesellschaft sich zusammengefunden, oder sonsten verdächtig sind, so können sie in jeder Art visitiren, ohne daß man es ihnen verwehren kann. Wer sich widersetzt ihnen zu öffnen, oder eine ehrenrührige Äußerung macht, oder diese durch die Tat beleidigt, verfällt der Strafe; sie werden als unsere Abgesandte betrachtet, die in unsrem Auftrage handeln, verfallen selbst dem Banne, wenn sie den Vorfall nicht gleich am andern Morgen dem Oberrabbiner und dem Judenrichter melden. In Abwesenheit des Rabbiners ist es einem der Rabbinatsassessoren zu melden, diese sollen die Angelegenheit untersuchen. Ausdrücklich wurde aber festgesetzt, daß kein Gemeindemitglied einen seiner Söhne oder Mitglied seines Hauses als Stellvertreter entsenden darf, er muß selbst gehen, so ihn das Los trifft, oder einen der 3 Wächter, welche das Rabbinatscollegium als zur Stellvertretung würdig nominirt, und hat diesem Vertreter im Winter 8 Kreuzer für die Nacht und im Sommer vier Kreuzer für die Nacht zu zahlen. Außer dem Rabbinatscollegium und den Judenrichtern ist niemand davon befreit, keiner soll sich davon entschlagen bei Strafe von einem Reichstaler bei jeder Weigerung. Es werden Lose gemacht, diese in die Urne gelegt, jeden Monat hat ein Rabbinatsassessor darüber zu wachen, daß der Wachdienst alternirend abgehalten und durch das Los bestimmt werden soll, er muß jeden Morgen nach forschen, ob dies so geschehen. Sol'te sich jemand geweigert haben, so daß einer der Stellvertreter den Wachdient an seiner Stelle versehen, so mag er seinen Lohn ohne den Rabbiner, oder Gemeindevorsteher zu befragen, durch die Nachtwächter aus seinem Hause oder seinem Geschäfte einheben, es soll ein entsprechendes Pfand genommen werden, damit kein Buchstabe dieser Verordnung zur Erde falle, diese vielmehr in Kraft bleibe. 7. Betreff der Übertreter ob Jüngling oder Jungfrau, die bereits 287

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