Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 4 (Juni 1931)
- Date
- 1931-06-01
- Page
- Seite 283 (sequence 67)
- Language
- German
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ist zwar in der alten Polizei, daß keiner von ihnen solle bei vorkommender Mahlzeit geschätzet werden, sein eigener Wille soll ihm freistehen, wir wollen aber noch hinzusetzen, daß die Brautführer keine süße Bäckerei, kein Gevatter — Obst umschicken sollen. Die alte Polizei solle anbei möglich beobachtet werden, damit die Leute von guten Werken nicht rückstellig bleiben, und solche unterlassen. Punkt 7. Durch den vielen übermäßigen Pracht (= Prunk) weiblicher Kleidung, so teils die Männer ihren Weibern anschaffen, oder Väter ihren Töchtern bei ihrer Heirat über ihr Vermögen mitgeben, entstehet nichts als eine allgemeine Verderbung. Es soll nimmer geschehen mit Gold oder Silber weibliche Kleider zu bordiren, was sich aber bereits verfertigt findet, soll nur an Samstag und festlichen Zeiten zu tragen erlaubt sein." In der General-Polizei-Prozeß- und Kommerzialordnung des Jahres 175416) finden sich folgende Verordnungen: Artikel 12. Von Abstellung deren Mißbräuchen bei denen jüdischen Hochzeiten. § 1. Nachdeme unter der Judenschaft die üble Gewohnheit eingerissen, dass wann einer, oder der andere ein Kind ausheiratet, derselbe an viele Landes Juden sogenannte Hochzeitsbriefe, um einiges Geschenk dadurch einzubringen, ausgeschrieben, die Zudringung hingegen denen mehresten Juden zu öfters allzuschwer zur Last gefallen, als sollen künftighin derlei Hochzeits-Briefe ausser mit alleiniger Ausnahme an die Bluts-Verwandte des Brautpaars gänzlich aufgehoben sein. Und zu malen auch ferneres § 2 bei denen hochzeitlichen Mahlen der schädliche Gebrauch auch eingewurzelt, dass von dem Bräutigam, Brautführer und Gevatters- Leuten einige Gab unter den Namen des sogenannten Schatzgeldes zum Vertrinken abgeheischet, auch auf denen Jahrmärkten von ein und anderen ein so betiteltes Hanssel-Geld abgerungen worden, nicht minder derlei belästigende Exemtiones und Erpressungen unter schwerer Bestrafung sowohl des Nehmers als des Gebers völlig hiemit eingestellt. Artikel 13. Von Beschränkung des Spielens. „Es ist eine durch die beidige Erfahrenheit nur allzusehr bewährte Sache, daß die ohnedies zum Bösen und unnutzen Handlungen geneigte Jugend durch Karten- und andere Spiele nur zum Müßiggang und andern liederlichen Unternehmungen verleitet wer- 283