Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 4 (Juni 1931)
- Date
- 1931-06-01
- Page
- Seite 282 (sequence 66)
- Language
- German
- Belongs to
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zer incl., 60 Männer. Diese Zahl versteht sich ohne Gemeindebeamte und außer Vorsteher und Beiräte. Mehr als 60 Männer außer Gemeindebeamte, Vorsteher und Beiräte darf er nicht beten, wenn er auch viel höher in der Steuer. Der Schammasch darf kein Zettel nehmen, so nicht zwei Vorsteher darauf unterzeichnet, bei Strafe von l/2 Reichstaler zu Gunsten der Talmud Torah. Es darf niemand zum Mahle beten lassen, es sei denn durch den Schammasch der Gmeinde und nur am Tage vor der Chuppah. Und so sich ergeben sollte, daß ein Gemeindemitglied sollte „mehr lassen beten", durch den Diener oder andere Persönlichkeit, so soll er mit 2 Dukaten bestraft werden. § 181. Frauen dürfen nicht sochaur Obst herumschidken Samstag morgen an die Frauen. Desgleichen dürfen sie keine Wachmacht machen, nur der Hebamme, der Gevatterin, der Frau des Beschneiders, ihrer Mutter, Schwiegermutter, Schwägerin, Tante und Tochter, bei Strafe von 2 Reichstaler. § 182. Am Purim darf niemand Schloauch Monaus schicken nur Verwandten ersten Grades, ferner den Armen und Gemeindebeamten, bei Strafe von y2 Reichstaler. Auf der Synode zu Lundenburg14) am 19. August 1697 wurde folgender Beschluß gefaßt: Punkt 6. „Die Polizei in Punkte der weiblichen Kleidertracht ist auf folgende Weise beschlossen worden: dass derjenige so seiner Tochter bis 200 fl. exclusive Heiratgut mitgibt, solle sich keineswegs unterstehen ein mit Silber oder Gold bordirtes Kleid anzuschaffen; betrüge das Heiratsgut von zwei bis 500 fl, so solle die ordinari Kleidung mit einer fingerbreiten Gallonen von Silber einmal können bordirt werden. Feiertägliche Kleidung können mit derlei fingerbreiten Borten zwei bis dreimal, oder mit einer dreifingerbreiten Borten einmal eingefasst werden. Goldene Hemden und dergleichen Überschläge einer Tochter mitzugeben ist von heute an verboten. Von 500 Fl und höher solle die Kleidung durch Richter und Geschworene regulirt werden. Die schon bereits verfertigten Kleider sollen sie nur solche am Samstag gebrauchen dürfen. — Bei der Synode zu Butschowitz am 2. November 175915) wurde beschlossen: Punkt 6. „Brautführer, Gevatter, welches zu verrichten (= zu übernehmen) unter die guten Werke zu zählen ist; viele entbürden sich dessen, wegen außerordentlich großen Kosten. Es 282