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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-06-01 · 4 (Juni 1931) · p. Seite 281

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
4 (Juni 1931)
Date
1931-06-01
Page
Seite 281 (sequence 65)
Language
German
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alten Polizei (zu ergänzen: Ordnung) copirt, welche also lauten: § 297. Durchaus ist verboten von Sammt, Damast, Atlas, um so viel mehr von Goldstück, sowohl Männer als Weiber neue Kleider zu machen, viel weniger zu tragen. Wohl aber ist denen Weibern, nicht aber denen Männern, die alten von Sammt und Damast, die sie etwa von einem Juden nicht aber von einem Christen kaufen sollten, zu tragen erlaubt. Auch ist erlaubt, von denen Männerkleidern die Brähm als Marder und Zobel von denen Weibern zu Kleider zu fertigen und auch zu tragen. Die Weiber sollen nichts anderes als Koller, nicht aber auf dem Überhemd und Fürtuch, Gold und Perlen tragen. Hingegen Mieder oder sogenannte jüdische Brüstel, können die alte gebrähmte beibehalten werden; jedoch neue machen zu lassen ist unerlaubt. Untereinstens (= unter einem) ist auch das Nesseltuch bei Straf, so in dem Landbuch gemeldet ist, zu tragen inhibirt. § 298. Den sogenannten jüdischen glanzenden Schleier sollen die Weiber nicht anders als bei einer Gevatterschaft, Hochzeiten, wo sie Brautführerin sind, oder an einem solchen Fest, allwo man zwei Toras zu lesen aus dem Kasten (heil. Lade) nimmt, anzulegen und aufzusetzen sich unterstehen, bei Straf, wie es in den Landbuche vorgemerkt ist." § 306. Bei Beschneidungen und Hochzeitmahlen soll sich keiner unterfangen, den Gevatter, den Beschneider, und die Brautführer zu schätzen, wie viel diese zu geben haben sollen. Wohl aber darf man von ihnen etwas begehren, welches sie nach ihrem eigenen Willen erteilen können. Falls sie nun gar nichts geben wollten, so ist ihnen keineswegs ein Zwangsmittel anzulegen; geschehe es durch jemanden, daß man sie zwingen sollte, so ist derselbige Erzwinger zwei Ducaten unnachläßlicher Straf der Almosencassa zu erlegen schuldig.12) In den Statuten von Trebitsch aus dem Jahre 1672 wird folgendes angeordnet:13) § 180 Betreff zu „beten" zu einem Pflichtmahle gelte folgendes: Ein Gemeindemitglied, welches zur Steuer von ein Pfennig bis 1 Kreuzer inclusive beiträgt, soll er nie mehr beten dürfen, eingeschlossen der Verwandten ersten Grades, als 25 Männer. Wer von 1—2 Kreuzer incl. beiträgt, darf 30 Männer, eingeschlossen Verwandte ersten Grades, einladen. Von 2 Kreuzer aufwärts darf er für jeden Kreuzer 5 Männer einladen, d. i. bis 8 Kreti- 281

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