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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-06-01 · 4 (Juni 1931) · p. Seite 280

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
4 (Juni 1931)
Date
1931-06-01
Page
Seite 280 (sequence 64)
Language
German
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Ordnungen in gedrängter Form zusammen, wobei zu bemerken, daß diese Zusammenstellung auf Vollständigkeit keinen Anspruch erhebt. I. Mähren. Das Kartenspielen galt immer als verwerflich. Würfelspieler waren zu Ablegung einer Zeugenschaft untauglich.5) Die ältesten mähr. Statuten verfügen in § 280 folgendes:6) „Alle Spiel, es seien Karten, Würfel, oder was immer Spiel genennet wird, ist hiermit allen Juden, und dieses zu allen Zeiten, auch sogar an den neuen Monats-Tag (= Neumondstag), Weihnacht Feier-Tagen (= Chanuka) Fasching [= Purim] und haibeten Fest-Tageni [= Cholhamoed Halbfesttage], nicht weniger bei einer Kindbetterin, Aderlaß, auch an allen Orten höchlich verboten, und ist weder ein Hausvater vielweniger dessen untergebener Bedienter und Dienstmagd, Studenten7) und Jungfern hievon ausgenommen, sondern ein jeder nach seinem Vermögen soll beim Übertretungsfall in die Straf gezogen werden. Ist nun die Person „vermöglich", soll dieselbe für jedes Mal spielen zwei Species Dukaten Straf unnachläßlich erlegen. Ist dieselbe Person unvermöglich, so solle selbe mit Arrest und eisernen Banden belegt werden, ohne daß man (= außer daß man auch) solche öffentlich in der Synagog als einen Übertreter der Landes-Polizei Ordnung andern zum Exempel ausrufen wird. Und ist derjenige Hausvater allwo gespielet wird, ebenfalls in zwei Dukaten Straf verfallen. Hierauf haben die Judenrichter und Geschworene bei einer jeden Gemeinde genaue Observanz zu halten, niemanden nichts in dergleichen Fällen nachzusehen; denn sofern sich finden sollte, daß jemand hierinnen verschonet worden sei, verfallt derselbe Richter und Geschworene ein jeder aparte nebst dem Banne annoch in eben jene unnachläßliche Straf von zwei Dukaten."8) § 295 lautet: „Kein Hochzeitmahl9) auch bei ledigen Leuten solle am Donnerstags- und Freitags-Nacht gehalten werden, wohl aber dürfen nebst der Braut und Bräutigam, auch beiderseitige Brautführer nebst ihren Weibern, und im ersten Glied befreundete (= Verwandte) zum Gastmahl10) invitiret werden. Am Freitag- Nacht hingegen, wie auch am Samstag bei Tag dürfen auch Studenten bei dem Gastmahl sich einfinden."10) „Folgende Artikel haben wir von Buchstaben zu Buchsitaben, von Wort zu Wort von der 280

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