Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 4 (Juni 1931)
- Date
- 1931-06-01
- Page
- Seite 279 (sequence 63)
- Language
- German
- Belongs to
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Mäßigkeitsverordnungen. Von Heinrich F l e s c h, Dolni Kounice. Weises Maßhalten im Genießen, ist wohl eines der Ziele, welches die biblischen Speisegesetze anstreben. Aber „sich heiligen durch das Versagen des Erlaubten", selbst im Erlaubten sich Schranken setzen, galt und gilt dem rabbinischen Judentume als das Ideal wahrhafter Frömmigkeit. Die Vorschriften, welche die Rabbinatscollegien und Gemeindevorstände erlassen, um das Genußleben einzuschränken, den Kleiderluxus zu steuern, der Vergnügungssucht gewisse Grenzen zu setzen, chronologisch und übersichtlich darzustellen, hat vorliegende Abhandlung sich zur Aufgabe gemacht. Wenn doch heute unter uns jemand aufstände, dem die Not der Zeit zu Herzen ginge, dem die maßlose Genuß- und Vergnügungssucht unserer Zeit vor die Augen trete, und der die Macht, den Einfluß und die Beredsamkeit hätte, nicht den Juden nur, nein der ganzen Menschheit Mäßigkeit zu predigen, und dessen Worte Gehör fänden, wahrlich es wäre um die Menschheit besser bestellt. Unsere Darstellung zerfällt in 2 Teile. Der erste Teil betrifft unser eigentliches Forschungsgebiet das Land Mähren. Das jüdische Gemeinwesen in Mähren war in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts schon geordnet. Während der Amtswirksamkeit des mährischen Landesrabbiners Juda Liwa ben Bezalel1) (1553—1573 ungef.) wurden die bis zu seiner Zeit geltenden ältesten Statuten [Tekkana Keduma u. Pinax ha-Medina2)] gesammelt und durch seine, des Landesrabbiners Anordnungen vermehrt. Im Jahre 16513) wurden die alten Statuten der jüdischen Gemeinden in Mähren *Tw* Tekkanot (311 Paragraphe), zur Zeit des Landesrabbiners Menachem Mendl Krochmal, festgelegt. Alle Mäßigkeitsverordnungen, die in diesen Statuten, in der General-Polizei-Prozeß- und Kommerzialordnung aus dem Jahre 17544) und in den verschiedenen Gemeindebüchern niedergelegt, werden in diesem Teile dargestellt. Im 2. Teile stelle ich die außermährischen Mäßigkeitsver- 279