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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-06-01 · 4 (Juni 1931) · p. Seite 260

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
4 (Juni 1931)
Date
1931-06-01
Page
Seite 260 (sequence 44)
Language
German
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identisch und es entfällt auch der oben erwähnte Zweifel eines je zu erbringenden Wahrheitsbeweises über den Ursprung und die Gründung der Großenhofsynagoge. Die direkten Erben Jakob Bassewis blieben nicht lange im Besitz der von ihrem Vater erworbenen Häuser. Dr. Teige5) berichtet, daß nur dessen Söhne Abraham und Nathan im J. 1649 im Besitze der „beiden Bassewischen Häuser" (ohne Angabe, welcher der vorerwähnten Häuser) verblieben. Die Hypothekardarlehen wuchsen ständig, bis es am 3. Mai 1685 zur Lizitation kam, wobei sie dem Prager Bürger Karl Lampl um den Schuldbetrag von 12.656 Gr. rh. verkauft wurden. Von diesem hatte die Häuser Anton Frh. von Janelli zu Mecholup, S. K. G. wirklicher Kammerrat. Dieser teilte die Häuser in Anteile, welche er sämtlich an Juden verkaufte u. zw. dem Lipmann Sal. Torn, Israel Duschenes, dem Barbier Hirschl und dem Sal. Simon Jeiteles. Die Gemeinde kaufte im J. 1896 im Expropriationswege die beiden Häuser von Frau Rosa von Portheim, Ascher Löwy und zur Hälfte von der Prager isr. Kultusgemeinde. Aus Anlaß des Hauskaufes C. No. 75-V erfuhren wir, daß dieses Haus im J. 1623 „noch zu Lebzeiten seines Vaters Jakob dessen Sohn Lev (auch Leb genannt) Bassewi zusammen mit Rabbi Entschko, sonst auch Anselm Sacerdot genannt" kaufte. Dem Namen dieses Sohne und des Enkels dieses Rabbi Sarcedot begegnen wir in der Geschichte der Prager Familie Bassewi öfter zusammen. So beschäftigte sich noch am 14. Dezember 1656 das Prager Appellationsgericht15) unter dem Vorsitz des Frh. Karl von Kolowrat mit der Erbschaftsangelegenheit des Jakob Bassewi u. zw. wegen einer „pcto 3040 fl. falsi Cession", d. i. einer gefälschten Zessionsurkunde. Der Kläger ist „zid Elias Rozdialovsky", der geklagte Falsator Adam Köbeiie; gleichzeitig und mitangeklagt ist auch der „Rabbi Sacerdot David als der Sara Bassewin gevol'lmächtiger ä paena temere litigantiam". Das Appellationsgericht nahm jedoch Abstand von einer Verfolgung der Angeklagten, nachdem sich die Parteien bezüglich der Gerichtskosten geeinigt hatten", daß sie diese „untereinander compensieret und aufgehoben haben". Das diesbezügliche Vergleichsprotokoll trägt die hebräische Aufschrift: „Vom Appellationsgerichte, wegen Köberle." 260

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