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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-03-01 · 3 (März 1931) · p. Seite 192

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
3 (März 1931)
Date
1931-03-01
Page
Seite 192 (sequence 56)
Language
German
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9 tens sich ergeben sollte, dass einer von Holitscher Schutzjuden sich eigenmächtig anderswo niederlassen sollte, so ist sothane Judengemeinde verbunden denselben binnen einer Jahresfrist mit herrschaftlicher Beyhilfe aufzusuchen und zu erfragen, wohin er sich geflüchtet habe, widrigenfalls solle sie für einen solchen Flüchtling in allen ihn betreffenden Fürfallenheiten zustehen haben, 10 tens werden diejenigen Juden, welche bereits Häuser erbauet, oder an sich gelassen, auch in Zukunft gehandhabet werden, wenn aber ein Jud ein neues Haus aufzurichten Lust hatte, so wäre zu fordernis von einen solchen mit Benennung des Platzes die hieserhalbige Erlaubnis bey der Herrschaft Supplicando anzusuchen, und hierinnächst nach dessen Erhaltung dem gewöhnlichen Urbial Zins, wie bishero üblich gewesen in das Holitscher Rentamt zu bezahlen. 11 tens Was aber anbelangt die zwischen denen Juden entstehenden Handelsstreitigkeiten und Schimpfung, so wird hiermit dessen behörige Achtung dem Verwalteramt vorbehalten, und zwar dass wofern Blut hierbey vergossen worden, Drey Ducaten nach dem zeitherigen Herkommen zur Straf soll angesetzt werden, wie dann auch in jenen Fall dass ein Streit und Hader sich zwischen der Holitscher Judengemeinde, und ihren Richter oder zwischen denen und seiner Gemeinde erheben sollte, dergleichen Bestrafung lediglich der Verwalteramte zuständig ist, und wie zeither verbleibet, übrigens wird.. 12 tens allendasiger Judenfamilien, welche des allerhöchsten Schutzes gemessen, ausser denen obbenannten Verbindungen und Schuldigkelten vor allen Roboth, und sonstigen herrschaftlichen Auslagen, wie auch insbesondere von allen Unterhaltung der Miliz Quartierungenführern und Botengänger ja auch von allen Personal Real Beschwernisse ihren Hausern, ausser was hiervon bishero bezahlt wird, Viehs und Vermögenshalber insoweit nämlich, solches von der herrschaftlichen Jurisdiction abhängig ist, umsomehr hiermit frey, und Losgesprochen als Sie ohnedem die nach Massgebung der Comitats Conscription deshalben angesetzte Taxen alljährlich abzureichen verbunden sind. 192

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