Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 3 (März 1931)
- Date
- 1931-03-01
- Page
- Seite 193 (sequence 57)
- Language
- German
- Belongs to
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13 tens soll kein privilegierter Jud in Eisen und Banden geworfen werden, es seye denn Sache, dass er wegen eines Criminal Verbrechens seye angeklagt worden, oder es sonstige bekannte sehr wichtigem Ursach betreffen möchte. 14 tens Sofern ein Christ eine Aufforderung, oder Klag an einen Juden hätte, solle solche dem Verwalteramt anzeigen, der Verwalter aber dem Angeklagten nebst dem Judenrichter, oder in seiner Abwesenheit auch seinen Substituirten auf die Kanzley berufen, und die Klage ausmachen. 15 tens Gleich wie die Handelschaft treibende Judenschaft schuldig sein wird, einige derselben zu der Handelschaft tauglichen Sachen von der Herrschaftlichen in ausgesetzter billigen Tax anzunehmen, also wird die Holitscher Judengemeinde allerhöchster Gnad auch hierinnen versichert dass keinem dasigen Schutzjuden alte oder verdorbene Sachen, womit er in einen Schaden geraten durfte, jemals aufgedrungen werden sollen. Hingegen 16 tens wird derselben untersaget, einen fremden verheyrateten Juden in der Gemeinde ohne zuvor deshalben erhaltenen herrschaftlichen Erlaubnis auf und anzunehmen und sollte ein solches geschehen, so sollte der Ankömmling ipso Facto leibeigen zur Zahlung der von der Herrschaft Demonirenden Tax anzuhalten, die Gemeinde wegen nicht in Acht genommenen Befehls mit fünfzig Gulden ohne Nachsehung gestraft werden, nicht minder ist mehr gedachte Judengemeinde gehalten nach Verfluss von zehn Jahren um Bestätigung obigen Privilegium oder nach Gestalt der Sache um einer Mässigung bittlich einzukommen. Wird übrigens Ihro Römisch Kays. Königl. May. für sich und Ihto allerduchlauchtigste Erben, und Nachfolger für benannte Judengemeinde dero aller höchsten Schutzes und Protection hiermit allergnädigst zusagen und beynebens die genaue Erfüllung alles dessen was obstehenden Privilegium eingeschärft worden ist, wie gesamte dero Herrschaft Hollitsch vorgesetzten Beamten, Verwalter, Rent- 193