Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 3 (März 1931)
- Date
- 1931-03-01
- Page
- Seite 191 (sequence 55)
- Language
- German
- Belongs to
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welche sie bis nun zu Jahren gehabt, und der dazu gehörigen Begräbnis sowohl für die Einheimischen als Fremden Juden Baad, und Ziehung der so genannten Sabath Schnur gegen alljährlich Erlegung Drey Ducaten des Ferneren belassen. 6 tens soll denen Juden an Festzeiten erlaubt sein, das Vieh vor ihre eigene Nothdurft zu schlachten, anders aber nicht, als dermalen, wenn der herrschaftliche Bestandsfleischhauer ihnen nicht könnte zu jeder Zeit das Vieh schlachten, oder nicht solches selbst nicht genugsam verstehete, und auch in solchen Fällen sollen die Juden wegen seins Bestands ihm Fleischhauer vor jedes Stück Ochs oder Kuh per 30 xr. vor jedes Kalb 25 xr. vor ein Schaf oder Schöpsen 10 xr. vor ein Lamm 3 xr. Beitrag tun und bezahlen. 7 tens kann zwar dieselben den sogenannten Koscherwein für ihren eigenen Gebrauch aufbehalten auch lediglich denen Juden ausschänken, jedoch soll der Nutzen welcher aus sothanen Ausschank erwachset, den alldasigen Verwalteramt alljährlich umsomehr verrechnet werden als willig ist, dass, wollen (weilen?) die ganze Judengemeinde zum Komitat zu contribuiren schuldig ist, auch ein jährlich hinzugehöriges Individuum dem hiervon auf einen Antheil der Billigkeit nachzukommende Gemein, sicherlich erhalte, und hieraus der Beamte ersehen könne, ob auch solcher Nutzen getreulich der Gemeinde berechnet werde, ansonsten aber wird hiermit auf dass nachdrücklichste Verbotten keinem Christen einen Koscherwein zu verkaufen, und insofern in sichere Erfahrenheit gebracht wurde, dass von dasigen Juden Speci gleichwohlen dergleichen geschehen wäre, so soll diesfalls fürs jedes Seitel 12 fl. ohne nachlässliche Straf in die dasige Herrschafts Renten abgeführt werden. 8 tens wenn ein dasiger Jud sein Kind ausser der Herrschaft verheurathe, und ein Wittib oder Wittiber zur zweiten, dritten und ferneren Ehe schreiten will, so solle in derley von einer Jüdin drey und von einen Juden 5 Ducaten in die herrschaftlichen Renten zu fordernis entrichtet werden, wenn sie sich untereinander bei Haus verheuraten, ist nichts zu zahlen, sondern allein sich beim Verwalter anzumelden und 191