Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 3 (März 1931)
- Date
- 1931-03-01
- Page
- Seite 190 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
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minio zur erforderlichen Bestätigung behörigermassen zu presentiren hat, 2 tens soll vorgemerkt werden, die Holitscher Judenschaft auf Drey und Sechzig in der beyliegenden Spezifikation benannten Familien, von welchen Sechs Hundert dreyssig Gulden jährlich in der herrschaftlichen Renten abzuführen seyn werden, es möge sich über kurz oder lang vermindern, aber nicht deren Reparation, von der Gemeinde hiermit dergestalt bezahlt werden, dass von diesen 63 Familien die Gemeinde semil pro semper der richtigen alle Quartal zu leisten, kommenden Zahlung halber haften dahingegen auf keine Familie sich ohne Expressen allerhöchst herrschaftlichen Consens mehr sesshaft zu machen befugt sein solle und allesfalls selber auch gestattet wurde, mehrere Familien anzunehmen, so wird jedoch jeder von diesen neuen Jährl. zu entrichten kommenden Tax halber mit der Herrschaft sich bevor abzufinden haben, und der Obrigkeit freistehen, auch mehrere nach Belieben einzuführen und zu taxieren, ohne dass dieser wegen von den Stipulirten 630 fl. das geringste nachzusehen werde, zumalen man von darum nur 630 fl. von 63 Familien auf gesetzet, weil den Juden ohnedies welche ansässig sind als auch die Juden Respecte Prestationum, Dominicalem in dem Urbarium Proportionshäusern inbegriffen sind. 3 tens Sollte ihnen der Freihandel, und Wandel gestattet werden, dergestalt aber, dass selbe vor die Einführ und Ausführung deren extra Domini um erkauften Sachen zu Holitsch, und Sassin Herrschaftmaut bezahlen solle. 4 tens Ausser deren herrschaftlichen Untertanen solle keiner fremden Juden erlaubt sein, ausser deren öffentlichen Marktzeiten mittels Treibung einiger Handelschaft der Judenschaft einige Eintracht zu tun, da es aber beschehet, dass ein fremder Jud von denen Untertanen einige Waren provia contratuirt hätte, so wird dennoch denen Juden erlaubt sein, den Verkauf zu haben, wenn sie das contratuirte Quantum davon zahlen, was die Fremde vor die Waren haben sollen. 5 tens wird oft gedachte Judengemeinde bei den ruhigen Besitz der Schul 190