Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 3 (März 1931)
- Date
- 1931-03-01
- Page
- Seite 189 (sequence 53)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Privilegium der israelitischen Cultusgemeinde zu Holitsch. 'Gegeben von Kaiserin Maria Theresia zu Pressburg am 17. May 1751. Jahre. Copia. Des Franciscus Josephus des Heiligen Römischen Reiches Freiherr v: Toussainel Ihro Römischen Königl. May: Cabinet Secretarius und Geheim der Finanzen Rath, wie auch Ihro Kayssl. und von Ungarn und Böhmen Königl. May., Böhmischer Hof- und Commerziusrat, sodann in denen bei den Kays. Herrschaften Holitsch und .Sassin Plenipotentiarius, thun mittels gegenwärtigen offenen Brief jedermännigen Kund und zuwissen. Nachdem die in Holitsch bis nun zu unter dem Allerhöchsten Schutz Ihro Römisch Kays. Königl. May. gestandene Judengemeinde und dessen fernere weitere allergütigste Beybehaltung zu mehrmahlen bittlich eingekommen, und allerhöchst Dieselbe Ihro angestammte, und Weltgepriesene Kgl. Milde, nicht minder hierinnen obgedachten Judenschaft widerfahren zu wollen des gleichen gewillt, als habe ich vermöge meiner über mehrberühmten kaisl. Herrschaft Holitsch auf gehabender aller gnädigster Bevollmächtigung nachstehend derselben hiemit Privilegien, Freiheiten und Rechten samt deren dafür zu leisten kommenden Schuldigkeiten und jährlichen Abrechnungen der Ordnung nach des Endes Verfassen lassen, damit nicht nur allein mehrberühmte Juden Gemeinde sich hiernach als ihrer diesfälligen Richtschnur vollem zu richten wissen sondern auch allen welchen daran gelegen ist bekannt sein möge, auf was Art selbe von denen herrschaftlichen Beamten, Rentmeistern, Provisoren, und übrigen Offizianten, wie überhaupt den Christen, und Unterthanen vor das Künftige gehalten und so fort zu ferneren Diensten conserviert werden sollte, und zwar 1 tens wird gedachte Holitscher Judenschaft hiermit alljährlich einen tauglichen Richter und Geschwornen aus ihrer alter privilegirten ^Gemeinde zu erwählen, welche so dann dieselben dem dasigen Do- 189