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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-03-01 · 3 (März 1931) · p. Seite 182

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
3 (März 1931)
Date
1931-03-01
Page
Seite 182 (sequence 46)
Language
German
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Löbl Aron erwähnt, während bis dahin, ein solcher in keiner Konskriptionsliste vorkommt. Löbl Aron scheint also der erste Rabbiner in Holitsch gewesen zu sein. Judenrichter war um diese Zeit Moses Israel. Unsere damaligen Holitscher Glaubensgenossen scheinen unter nicht ungünstigen Ernährungsverhältnissen gelebt zu haben, denn sämtliche Gehälter ihrer Gemeindefunktionäre wurden aus den Gabellaeinkünften gedeckt, wobei aber der jüdische Gemeindezuschlag auf ein Pfund Fleisch und ein Maß Wein nur je einen Obulus y4 Kreuzer betrug. In einer neueren, aus dem Jahre 1754 stammenden jüdischen Konskriptionsliste sind 63 Familien*) angeführt, unter denen mehrere Tabakhandel betrieben. Einer von ihnen, Simon David, zahlte als Pächter der kaiserlichen Spiritusbrennerei jährlich 1200 Gulden Pachtzins. In diesem Jahre war Mayer Low Schlesinger Gemeindevorsteher. Im Jahre 1771 zahlte die Holitscher Judengemeinde jährlich 1965 Gulden Toleranztaxe. Im Neutraer Komitate gab es nur noch zwei Gemeinden: Szenitz und Neustadtl, die unter diesem Titel einen größeren Betrag entrichten mußten. Diese aber hatten eine viel größere Anzahl Gemeindemitglieder. Außerdem mußten die Holitscher, sowie alle anderen Juden im Komitate ihren ungarischen Grundherren — in früheren Jahren dabei auch ihren ehemaligen mährischen Grundherren — eine bedeutende jährliche Abgabe entrichten und überdies der Herrschaft zu Neujahr mit kostbaren Geschenken aufwarten. Die jüdische Gemeinde scheint auch zum dortigen Kapuzinerkloster in irgend einem Servitutsverhältnis gestanden zu sein, denn wie Korabinszky in seinem Ortslexikon Ungarns (1786), Seite 236, erwähnt, wurden dem Klostervorstand zu jedem Neujahr auf einer zinnernen Schüssel ein Hut Zucker, Kaffee und Zitronen dargereicht. Die hierauf bezüglichen Vorschriften, allerdings aus späterer Zeit, finden sieh im Pfarramt von Holitsch; sie lauten: Judaei hujates Libram Piperis unam, Insiberis unam, quatvor uncias croci, unum pileum Sachari 6 Lib: quatvor libras Caffae, et *) Siehe Anhang. 182

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