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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-03-01 · 3 (März 1931) · p. Seite 170

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
3 (März 1931)
Date
1931-03-01
Page
Seite 170 (sequence 34)
Language
German
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telgriff ihm hinterblieben sei, worauf es ihm zugeschrieben wurde;. Am 2. Jänner 1740 erkaufte Mayer Politzer nach dreimaliger Publizierung in der Schul, besehehenem Mantelgriff und vermöge jüdischer Schrift das Haus Nr. 8. Endlich enthält der Anhang des Grundbuches unter dem Titel „Memoiren und Pamatken von 1700" nachstehende Eintragung: „Vom Ambth der Hoch fürstl: Lichtensteini: Herrschafft Göding; Haubtmanschafft würdt dem Wolff jsackh Haueßig (?) Juden alliier, zue Seiner Eygenen Handlschafft Drey Hunderth gülden reinl: Auf sein Halbes Hauß---von Sinay Abrahamb, auf „6 Jahr Lang, undter Landtbräuchige interessen Außzulehnen Hiermit Ambts Consens Ertheillet: und zwahren, wann obErwendter Wolff Jsackh und sein Weib Krendl: (alß welche Ihren willen Zu allen diesen Beym mantl grief gegeben:) mittelst der „6 Jahren Sein Halbes Hauß verkhauffen sollte, So soll vor allen andern Sinay Abrahamb: und Seine Erben, mit zuelang "200 fl. Zusammen per fünf Hunderth gülden dies halbe hauß Khäufflich zuzahlen" .... Göding den 24ten Xbris 1700." *) Anmerkung der Redaktion: Der Mantelgriff, hebr. „kinjan sudar", ist ein schon in talmudischer Zeit verbreiteter Erwerbsakt. Zu den verschiedenen für Immobilien geltenden Erwerbsfarmen kam in späterer Zeit ein. fiktiver Realvertrag mit Eigentumsübertragung und Begründung von Rechten durch einen symbolischen Erwerbsakt hinzu. Dieser Kinjan wurde an den Erwerb durch Aus;L ziehen des Schuhes in Rut 4, 7 angeknüpft. Im jerusalemischen Talmud wird ausgeführt, daß dieser ursprüngliche Kinjan später nicht mehr angewendet wurde; doch wurde er (das Schuhausziehen) in der Zeit der Amoräer wieder eingeführt, jedoch wurde der Schuh als ursprüngliches Herrschaftssymbol (wie im römischen und deutschen Rechte die Hand) fortgelassen und mit Hervorheben der symbolischen Gegenleistung „Mantelgriff" oder auch Tausch-Erwerbsakt (Kinjan chalifin) genannt. Dieser „Mantelgriff" gilt sowohl für Immobilien als für Mobilien und besteht darin, daß der Erwerber dem Abtretenden eine Sache mit der Formel übergibt: „Erwirb dies als Tausch für die Sache x, die du mir überträgst". Sobald der Abtretende den Mantel, welcher diesem vom Erwerber gereicht wurde, an sich gezogen hatte, ging das zu übertragende Objekt ohne weiteres in das Eigentum des Erwerbers über, wo es sich auch immer befinden mochte. Zu diesem Akt waren wie bei allen Kinjanim keine Zeugen notwendig. Die Sache brauchte keinen Wert zu repräsentieren. Da auch ein fremder Gegenstand übergeben werden konnte, hat sich allmählich die Gewohnheit herausgebildet, den „Mantelgriff „mit dem Mantel der Zeugen vorzunehmen; schließlich genügte es, wenn ein Teil des Mantels ergriffen wurde, und es durfte sogar die spätere Rückgabe ausbedungen werden. Diese Erwerbsform, eigentlich die Fiktion eines Kinjan, hat sich endlich völlig durchgesetzt und wurde nicht nur auf die Übertragung von Objekten und Rechten sondern auch zur Begründung von Miet- und Leihverträgen ausgedehnt. (Nach dem »Jüdischen Lexikon", Jüdischer Verlag, Berlin, Band III.) 170

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