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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-03-01 · 3 (März 1931) · p. Seite 169

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
3 (März 1931)
Date
1931-03-01
Page
Seite 169 (sequence 33)
Language
German
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/chung des Rückstandes nicht 1 Kreuzer auf ihre Häuser ausborgen. Wollte ein Jude von Göding in eine andere Herrschaft übersiedeln, so mußte er der Herrschaft für die Loslassung bezahlen. Als Belle Polak (oder auch Polaczek) anderswohin heiraten wollte, mußte sich ihr Bruder Samuel Kheßl Polak dafür verbürgen und sein halbes Haus für die Gebühr verhypothezieren. Nach dem Tode des Abraham Markus verlangte seine Witwe Fraidl, die nicht seine erste Frau gewesen war, untertänigst die Loslassung aus der fürstlichen Botmäßigkeit, die ihr bewilligt wurde, nachdem sie „Ihrer Durchlaucht der gnädigsten Fürstin (d. i. Maria Antonia Gräfin Czobor, geb. Fürstin Liechtenstein)", die Schuldigkeit zu gnädigsten Händen in Untertänigkeit abgelegt hatte. Sie erhielt einen Losbrief und das ihr von ihrem Mann testamentarisch hinterlassene Ausgeding auf Nr. 9 wurde aufgehoben, was sich ihr Stiefsohn Börl „auch aparte etwas hatte kosten lassen". Bei Vertragsabschlüssen ist wiederholt (im ganzen vielleicht 12mal) von einem Mantelgriff (oder Surmundi?)*) die Rede, offenbar einer symbolischen Handlung, deren ursprüngliche Bedeutung mir wicht klar ist, weshalb ich einige der verschiedenen Fälle vorführe, damit vielleicht die juristisch Gebildeten meiner Leser die eigentliche Bedeutung finden. Der Mantelgriff, von dem ich nicht weiß, ob er ein nur in Göding oder auch anderswo geübter Brauch gewesen sei, scheint die Bedeutung eines Schwures gehabt zu haben, und zwar kommt es mir so vor, als ob ihn hauptsächlich und vielleicht zuerst ausschließlich nur Frauen ausgeübt hätten, während Männer wirklich auf die Thora schwuren. Offenbar mußten jene dabei einen Mantel berühren, aber ob ihren eigenen oder den eines andern (des Rabbiners?}, ist nirgends gesagt. Oder gab es etwa eine Umhüllung der Thora, die man als Mantel bezeichnen könnte und die berührt werden mußte? Die meisten Fälle handeln von unentgeltlicher Übertragung eines Besitzes durch eine Frau an eine andere Person. So heißt es in dem eben erwähnten Testament des Abraham Markus am 24. Dezember 1715, die Frau Fraidl habe einen Mantelgriff getan. Am 22. Jänner 1740. erschien Löbl Schalk mit seinem Weib Khülle in Beisein des Schammes vor dem Hauptmannsamt und erklärte, daß das Haus seines verstorbenen Schwiegervaters Herrsehl Sstiasny und der Schwiegermutter Fögerl vermög jüdischer Schrift und Man- 169

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