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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-03-01 · 3 (März 1931) · p. Seite 168

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
3 (März 1931)
Date
1931-03-01
Page
Seite 168 (sequence 32)
Language
German
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len. Sonst übernahm aber natürlich der Sohn die Schulden des Vaters, der Schwiegersohn die der Schwiegereltern, wie denn überhaupt das Zusammenhalten der Familienmitglieder in den meisten Fällen ein sehr inniges gewesen sein muß. Bei jedem Vertrag wurden zwischen beiden Parteien zuerst Reverse in jüdischer Schrift gewechselt, überhaupt alle Geschäfte in dieser abgeschlossen und erst nachträglich in der Kanzlei in deutscher Sprache und Schrift so zu sagen ratifiziert. Zu allen wichtigeren Angelegenheiten mußte aber selbstverständlich die Zustimmung des Gutsbesitzers oder seines Hauptmanns eingeholt werden. Das galt besonders auch von den nicht seltenen Haustäuschen. So z. B. vertauschte Salomon Marcus das Haus Nr. 2 an den Hanßl-Juden für das sogenannte Tuscheny halbe Haus Nr. 16 und dieser wieder seinen neuen Besitz gegen die zweite Hälfte des gleichen Hauses an seinen Schwager Löbl Tuscheny. Löbl Marcus überließ, nachdem er Nr. 13 nach Jakob Benjamins Flucht gekauft hatte, für ein Viertel des Hauses, das seinem Stiefsohn Juda Naton im Erbwege zugefallen war, sein eigenes bisheriges Haus Nr. 21. Im Jahre 1701 vertauschte Joachim Fanto seine Hälfte von Nr. 5 gegen einen dem Hersehl Eulenspiegel gehörigen Anteil von Nr. 10. Sein bisheriger Besitz wurde dabei mit 700 fl." angerechnet, er zahlte noch 630 fl. in barem. Sollte Hersehl Schulden haben, so sollten sie von seinem früheren auf das neue Haus übertragen werden; dieser Vorgang wurde in ähnlichen Fällen stets angewendet. Auf Hersehl Eulenspiegel folgte im Besitz sein Sohn Salomon Hersehl Eulenspiegel (es liegt da bereits ein erster Anfang zur Bildung eines wirklichen Familiennamens vor!), der das Haus bereits 1711 für 626 fl. 30 kr. an Joachim Israel verkaufte, indem er dessen bisheriges Wohnhaus Nr. 14 im Werte von 221 fl. erhielt. Käufer und Verkäufer zahlten ferner gemeinsam die fürstliche Rentenschuld von 19 fl. völlig, dann von Salomon Herschis Waisenschuld 50 fl. und von seiner Kirchenschuld 3 fl. Da blieben noch 527 fl. 30 kr. Waisen- und 27 fl. Kirchenschulden, wovon beide Parteien gemeinsam jährlich zu bestimmten Terminen 50, bezw. 3 fl. bis zur völligen Tilgung zahleh sollten. Diesbezüglich mußten sie sich mit dem Waisenschreiber ins Einvernehmen setzen, wie viel alljährlich auf jeden käme. Zuvor aber mußten sie „die neuewVerschreibung auf eigene Unkosten ausstehen" und durften bis zur völligen Beglei- 168

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