Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 3 (März 1931)
- Date
- 1931-03-01
- Page
- Seite 167 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Käufer fand, wurde dem Joachim Israel das Haus 1730 übergeben'; er mußte sich verpflichten, jährlich 20 fl. samt 6% Zinsen vom jeweiligen Rest in die Waisenkasse und ins Rentamt von jedem ausgeschänkten Faß Bier (er war somit Bierschenk), 30 kr. oder „in Ausbleibung des Bierschankes" jährlich 15 fl. zu zahlen. Private Schulden, die grundbücherlich vorgemerkt waren, hießen Prätensionen (Roßhandler auf Nr. 5), es gab aber auch andere Schulden an „treuherzige Gläubiger" (z. B. bei Nr. 21, 27 u. a.). Mitunter wurde ein ganzes Haus verpfändet: so 1701 Nr. 24 samt einem Schuisessel für 1040 fl. von Chastl Polak an den damaligen Judenrichter Abraham Markus auf 3 Jahre. Der Vorgang wurde erst 1707 intabuliert, aber auch jetzt konnte Polak nicht bezahlen und er verkaufte daher 1713 das Haus ohne Sessel, um die Schuld an Abraham, der ihm noch 150 fl. herauszahlte. Auf Nr. 6 streckte David Kopl auf 3 Jahre 200 fl. vor, wofür er im Hause eine freie Wohnung erhielt. Kam einer seinen Verpflichtungen nicht nach, so wurde, wie wir sahen, sein Besitz verkauft. Zuerst wurde dies dreimal im Tempel ausgerufen, in späterer Zeit trat der Maueranschlag an die Stelle des mündlichen Ausrufs. Am bestimmten Tage wurde das Haus dann in der Herrschaftskanzlei in förmlicher Lizitation dem Meistbietenden, und Zahlungsfähigsten (plus offerenti et melius solventi) bei brennendem Licht zugeschlagen, es wurde „iudicialiter subhastiert". Vom Kaufpreis mußten zunächst stets die „versessenen" Rent- und Waisenschulden, d. h. die schuldig gebliebenen Abgaben an die Gutsherrschaft gedeckt werden. Bisweilen findet sich dabei die Bedingung, bevor die nicht gezahlt seien, dürfe keine neue Schuld aufgenommen werden. Bei solchen Verkäufen wurden die Zinsen für die Schuld an die Herrschaft gleich im voraus bis zum Ende des betreffenden Jahres berechnet; der Zinsfuß betrug 6%. Statt der Zinsen gewährte man hie und da etwa freie Wohnung im Haus oder Genuß eines Gewölbes für mehrere Jahre, statt baren Geldes nahm man auch Wein oder Getreide in Zahlung- Waren außer herrschaftlichen noch andere Schulden vorhanden, d%ie den Verkaufswert des Hauses überstiegen, so wurde nach Abschlag der ersteren der Überrest unter die Gläubiger „per cridam" verteilt. Fand siclrkein anderer Käufer, so mußte einer der Gläubiger das Besitztum übernehmen und die anderen Gläubiger bezah- 167