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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1931-03-01 · 3 (März 1931) · p. Seite 144

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
3 (März 1931)
Date
1931-03-01
Page
Seite 144 (sequence 8)
Language
German
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und vornehme Örter auf dem Lande zeithero mit ihren Waren gar häuffig durchstreichen". Da der Versuch, die Prager Juden gänzlich vom Handel in Breslau fernzuhalten, mißglückt war — denn der Fiskus nahm auf die Interessen der christlichen Händler keine Rücksicht — versuchte der Breslauer Rat durch schroffes Vorgehen gegen einzelne Juden, die sich entgegen dem Gesetz in Breslau niedergelassen hatten, das zu erreichen, was durch Eingaben nicht zu erreichen war. So wurde der aus Prag stammende jüdische Goldschmied David b. Josef de Herz, zweifellos auf Betreiben der Kaufleute und der Goldschmiedeinnung, 1690 von dem Elbing vertrieben.34) Er blieb aber trotzdem in Breslau und zwar auf Verwendung eines Wiener vornehmen Herren.35) III. Dieses Vorgehen gegen die Prager Juden (sowie gegen die übrigen Juden), die sich in Breslau wohnhaft niedergelassen hatten, war unzweifelhaft rechtlich begründet, da den Juden nur der Aufenthalt zu Marktzeiten in Breslau gestattet war. Dagegen halfen keine Eingaben, sondern höchstens „Rekommendationen" oder Empfehlungen hoher in- und ausländischer Persönlichkeiten, die zuweilen zu Gunsten einzelner ihnen bekannter Juden eingriffen. Da dieses aber nur einzelnen zugute kam, und auch eine rechtliche Sicherheit nicht verbürgte (insofern als mit dem Tod oder Wegzug der sich einsetzenden Persönlichkeit auch der Schutz aufhörte), mußten die jüdischen Körperschaften sich offiziell mit dem Breslauer Magistrat über die Einsetzung eines Vertreters in der Zeit „zwischen den Märkten", eines „Schammes", wie er bei den Juden hieß, eines Agenten oder Sachwalters, wie man ihn seiner Tätigkeit nach bezeichnen kann, einigen. Wann diese offiziellen Verhandlungen stattgefunden haben, ist aus den vorliegenden Akten nicht feststellbar. Sie führten jedenfalls dazu, daß die einzelnen jüdischen Körperschaften das Recht erhielten, einen von ihren Ältesten ernannten und bestätigten Schamimes nach Breslau zu entsenden, der von der Breslauer Obrigkeit als solcher geschützt wurde. Wahrscheinlich verlangte die Stadt Breslau von der betreffenden Körperschaft als Entgelt dafür, daß sich kein Mitglied dieser Korporation in Breslau niederlasse. Die Einsetzung der Schammesse in Breslau durch diese verschiedenen Körperschaften muß zwischen 1670 und 144

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