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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1930-12-01 · 2 (Dezember 1930) · p. Seite 105

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
2 (Dezember 1930)
Date
1930-12-01
Page
Seite 105 (sequence 42)
Language
German
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wo sie auch immer hausen, ob nun in den Prager Städten, oder in den freien Städten des Landes, welcher Herrschaft immer sie auch seien: — welcher der Juden älter als 20 Jahre ist, ob ledig oder verheiratet, hat 2 ungarische Gulden zu zahlen. Diese Steuer zu entrichten sollen sie bei Strafe verpflichtet sein." Diese Militärtaxe wurde anläßlich des Generallandtages aller böhmischen Kronländer am 17. Mai 1576, ferner dann quasi alljährlich3) erneuert. Sie wurde dann fleißig „ausgebaut", erweitert und blieb von da ab als eine feste Kontribution bis zum J. 1782 bestehen. So lesen wir in den Landtagsbeschlüssen vom 14. Feber 15962): „V o n d e n J u d e n. Alle Juden, welche sich in diesem Königreiche aufhalten, haben außer den früher von ihnen eingehobenen Abgaben und den von den Landtagen genehmigten Sammlungen zwecks Besoldung des Kriegsvolkes eine eigene Haussteuer zu entrichten u. zw. so, daß von jedem einzelnen Hause, dessen Eigentümer sie sind, je 4 Schock Meissner, also allmonatlich zu 40 Schock Meissner Groschen u. zw. zu den ihnen gesetzten Termini. Die Juden sollen zu einer genauen Einhaltung dieser Satzungen verhalten werden." So entwickelte sich das Wesen der jüdischen Militärtaxe, bis es der Judenschaft selbst zu einer schier unerträglichen Last geworden ist, derart, daß sich ihrer ein „allerhöchstes Hof-Rescript vom 6. Oktober 1704 „in Betref der Recroutengestellung^annehmen mußte, „damit die Judenschaft diesfalls nicht unzuläßlich ausgesogen, sondern ad Supportanda onem Caetera Capabel erhalten werden solle."4) In diesem Rescript teilt Kaiser Leopold dem Benjamin Günsburg, „Solicitators und Bevollmächtigten der böhm. Landes-Judenschaft-Deputierten" mit, daß „wegen allzuhoher Steigerung des der gedachten Judenschaft zu gestellen habenden Recrouten ein gewißes Quantum, was für einen Mann zu geben seyen, allergnädigst zu determinieren und solches an Unsern königl. Oberstlieutenant Linstern zu laßen geruhten, und was wir diesfalls an unsere königl. Böheimbsche Hof-Cantzley gelangen laßen, das erfahret ihr aus denen Beyschluße. des mehreren gehorsambst." Mit der Entrichtung der Militärtaxe wurde „d i e Judenschaft, welche selbst nicht werben kann", d. h. 105

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