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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1930-12-01 · 2 (Dezember 1930) · p. Seite 88

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
2 (Dezember 1930)
Date
1930-12-01
Page
Seite 88 (sequence 25)
Language
German
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vnd Mägden vnd Ammen annehmen von Christen, so ihnen dienen wollen, 20 Der Portugesischen Hebreer geZeügenussen belangend, sollen selbe in vnd ausser gericht, war sein, vnd gelten, Niemand sol sie hassen, noch vbeltractiren, Viel mehr aber, nebenst ihren Kindern, vnd gesinde, gleich andern Bürgern respectiren vnd ehren, wehr dawieder thun, soll mit billicher straff beleget werden, 21 Wegen Vngehorsams, Mutwillens, vnd Verübten gewaldts, haben ihre Obren vnd Eltisten macht die Verbrecher pro quantitate et qualitate delicti, etwa mit einer geld straffe Zubelegen, oder gar aus ihren Städte Zustossen vnd nach ihrem gesaz Zu Bandiren, Wie auch die Vaganten vnd Land Leüffer vunter ihnen, Vber drey tag bey ihnen nicht sollen gehauset werden, Vnd sollen Vnsere Obrigkeiten ihnen in solchen Fällen allewege assistiren, vnd Zur Execution verhelften, 22 Wann nun mehrberürte Portugesische vnd Spanische Hebreer, ihre Nahrung, schuz vnd schirm von Vns haben, als sollen vnd wollen sie auch alle vnd Jede Landtes Contributionen, wan deren von Fürsten vnd Ständten in Schlesien verwilligt werden, wie auch alle andere in den Städten da sie wohnen, wacht, vnd andere gemeine bürden mittragen, wie auch was sich von den liegenden Gründen gebührt abführen, nicht aber mehr als andere Vnsere Burger Zuthun, verpflichtet sein sollen, Vns aber sollen sie Jährlich, vnd ein ieder Hausswirth vor sich, vnd sein gesinde, so einen offenen Laden hat, oder Kauffmansschaft treibt, Zehen Reichs Tahler abgeben, darunter auch ein Verehelichter Sohn, Vngeachtet er noch in des Vaters Hause verharrete, wofern er für sich Kaufmansschafft ' treibt, oder einen offenen Laden hat, begriffen sein soll, die andere aber, so keine offene Laden haben, oder Kaufmansschafft treiben, wie auch die Withiben sollen Jährlich drey Reichs Tahler richten vnd geben (Haussarmen ausbeschieden so sie aus der Gotheskisten leben) wie nit weniger, von allen güthern die gebührende Zölle vnd Mauten beZahlen, als andere Burger, ausser, was sie an Perlen, Kleinodienn vnd Edelgesteinen, auch ihren Haussrath ab: vnd Zuführen davon sollen sie bey Vnsere Zollen vnd Mauten nichts Zube- Zahlen schuldig sein. 23 Wir wollen auch, das obgesezte Vnsere Privilegia in allen Articuln, Clausein vnd Puncten, von Vns, Vnsere Erben vnd Nach- 88

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