Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 2 (Dezember 1930)
- Date
- 1930-12-01
- Page
- Seite 87 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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14 Sie solten nicht verbunden sein einzige abzeichen Zutragen, Auch nicht in einer gassen, oder ort absonders vnd aliein wohnen, sondern durch die andere gemeinen, wo es ihnen beliebet, 15 Die Fleischbacker in Vnsern Städten, sollen ihnen gleich andern Vnsern Burgern, das Fleisch, vmb selben Preis verkauften, vnd auf ihre weise schlachten lassen, es sey dann, das sie insonderheit dessen befreyt weren, auf welche fall Wir sie in ander wege versehen wollen. 16 In Civil vnd Kauffmanssachen, so Zwischen ihnen selbst vorfallen haben ihre eigene Richter vnd Obren, die Wir ihnen allezeit Zuerwehlen vergönnen, macht auf einhundert vnd Funffzig Reichs- Thaler definitive Zuvertheilen vnd Zusprechen, höhere Summen gehören vor Vnsere Regirung vnd Cammer, Wie ihre Obren vnd Eltiste ebenmessigen gewaldt haben in Testamenten, Erbschaften, matrimonialsachen, vnd so dotes concerniren, da einiger streith vorfellet, selbige nach ihrem gesätz vnd gebreüchen Zuvertheilen vnd Zuvertragen ohn einiges appelliren, vnd sollen Vnsere gesezte Obrigkeiten ihnen jedesmal Zur wurcklichen Execution, die hülffliche han biethen, Vnd da einer ohne Erben verstürbe, mag er seine güther geben, wem er will, Stürbt er aber ohne Testament vnd gesezte Erben, kehren die El'tisten vnd Obren die Verlassenschafft Zu seinen Nechsten Erben, Falls deren keine vorhanden, verfallet dreytheil seiner Verlassenschafft an Vns, als ihren Landesfürsten, den Vierdentheil, mögen die Obren geben nach ihrem gefallen, wem sie wollen, 17 In Sachen aber, so Zwischen ihnen vnd Christen strithig werden, sollen 'sie an Vnsere Richter in Städten gewiesen sein, weiche ohne weitleüffiges procediren, de simplici et piano, so es immer möglich, alle Sachen richten vnd scheiden sollen, Sofern sich aber in deren Ausspruch ein oder ander theil beschwert Zu sein vermeint, sollen sie an Vns oder Vnsere Regirung Zue appelliren, vnd sich Zuberuffen, macht haben, Jedoch sollen sie auf ihren Festtagen in Civilsachen, vor gericht nicht geladen, oder Zustehen verbunden sein, 18 Wann vnter ihnen ihres glaubens erfahrne Doctores in der Medicin oder Chyrurgi vorhanden, mögen selbige sich bey menniglichen gebrauchen lassen, so ihrer cur begehren, 19 Zu bestellung ihrer Haussdiensten, mögen sie Zu Knechten, 87