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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1930-12-01 · 2 (Dezember 1930) · p. Seite 89

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
2 (Dezember 1930)
Date
1930-12-01
Page
Seite 89 (sequence 26)
Language
German
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kommen, in den Fürstentümern Troppau vnd Jegerndorff, den Portugesischen Hebreern stet, fest, vnd bey Fürstlichen versprechen, von dato an dreyssig Jahr nachfolgend, gehalten, vnd nach dero Verlauft alsdan auf ihr anhalten, ferner confirmirt vnd bestetigt werden, Wehrender dreissig Jahre aber, vnd mithler Zeit sol einem vnd dem andern freystehen wieder weg ZuZiehen, vnd sich an andere Orter Zubegeben, von menniglich vngehindert, Vber das da ein oder der ander Articul dieser Vnser Privilegien einziger interpretation benötigt, sol selbige den Potugesischen Hebreern Zum erspriesslichen besten, von Vns, Vnsern Erben, vnd Successoren, beschehen, vnd inseriret werden, 24 Wofern sich aber begeben solte, das nach Ausgang der dreissig Jahr sie nicht langer geduldet werden solten, so wollen Wir, vnd Vnsere Erben vnd Nachkommen ihnen solches drey Jahr Zuuor schriefflich intimiren, auch nach Vnsern besten vermögen, ihnen behülfflich sein, das sie ihre liegende gründe, vnd Heüser verkaufen, vnd ihre ausstehende schulde einbringen, Vnd da entliche vnter ihnen, in den dreyen Jahren von ihre debitoren nicht vollkomlich bezahlt weren, auch ihre Heüser vnd gründe nicht verkauft hethen, Ist denselben der dreyjährige Termin, bis Zu ihrer völligen beZahlung, prolongiret, wie Wir ihnen Vnsere Erben, vnd Nachkommen auch sonsten alle gute beförderung thun lassen wollen, das sie Zu ihrem Abzüge, zu Abführung aller ihrer mobilien, fahrender Hab vnd güther, mit notwendigen Wagen, Fuhren, Rossen vnd Schiffen, gegen billicher beZahlung, versehen, vnd in keinerley wege von Vns aufgehalten, oder gehindert werden sollen, das sie sich dahero vber Vns nicht Zubeklagen haben, 25 Im fall auch die Deutsche Juden, in Ihrer Kay: May: Königreiche vnd Erblanden wohnend mehre Privikgia, als hierinnen begriffen, hethen, oder künfftig vberkommen würden, wollen Wir ihnen, auch deren Zugemessen, vnd sich Zugebrauchen, vergönnet, vnd krafft dieses Zugelassen haben dermassen, als wann sie ordentlich allhier specificirt vnd ausgedruckt weren, 26 Ferner so vergönnen Wir, Vnsere Erben vnd Nachkommen den Portugesischen Hebreern vnd ihren adharenten, das sie diese ihnen mitgetheilte Privilegia vnd Freyheiten bey sich zu Hamburg, wie auch Albertum Dionis, sonsten Samuel Jachia genandt, den sie auf ihren Vncosten an Vns abgefertigt, so lang behalten mögen, 89

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