Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1930-12-01 · 2 (Dezember 1930) · p. Seite 86

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
2 (Dezember 1930)
Date
1930-12-01
Page
Seite 86 (sequence 23)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
79% known words query
IRI
…/2416673-2416674-2416677--0099-3527662
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

den, Falls kein Erb vorhanden, soll solches Vns als dem Landes- Fürsten heimfallen. 8 Hat jemandt von den Portygesischen Hebreern auf gewisse Termin Zubezahlen, etwas verkäufft, vnd helt die Terminen nicht, so ist der Kauffer schuldig, die Prolongation des Termins mit gebührendem Jnteresse als Zehen po. Cento Zuersezen, Vnd gleichwol verbunden, die Termin Zuhalten. 9 Jn vorfallenden Streitsachen, sollen der Portugesischen Kauffbücher sie sein in Lateinischer, Portugesischer, Jtalianischer, Deutscher, oder Spanischer nicht aber in Hebreischer Sprach geschrieben, Ebenmessig andern beweisthumben (Jedoch mediate juramento wie zu Hamburg vnter den Kauffleüthen vnd sonsten gebräuchlich) plene probiren, vnd gelten 10 In KriegsZeiten, sollen sie von Einquartirung der Soldaten genzlich befreyet sein, Jn contribuiren aber, vnd andern Auflagen, nicht mehr den andere Vnser Bürger, beschwert werden, 11 Ein Thäter oder Verbrecher ihrer .Nation, wegen etwa eines begangenen delicti Civilis oder Criminalis, soll in keiner Secret oder privat, sondern einer öffentlichen Verhafftung, daraus er sich, seines Verbrechens halber, kegen menniglichen Zuuerantworten, gebraucht werden, Vnd sollen die delinquenten allein, nicht aber die Vnschuldigen mit gestrafft werden, Nach ausgestandener Straff aber, haben die abgestraffte Verbrecher Vnsere privilegia wie vor, also nach, heilsam Zugemessen, Hete vnter ihnen auch einer oder der andere, das leben verwirkt, soll derselbe wie andere Vnsere Unterthanen, vnd rei mortis, mit der ortsgebraüchlichen straff, vom leben zum Tode gebracht werden. 12 Es soll niemands von Jhnen Marines- oder WeibesPersonen Zur Tauff, oder Christlichen glauben geZwungen werden, Sondern wer sich Zum Christenthum begeben will, soll funffzehen Jahr, vnd nicht minder Alt sein. 13 Wir concediren ihnen auch gnedig in ihren wohnenden Städten, als Jegerndorff, vnd sonsten andere Hebreer, so aus Levanto, Italia, oder Africa kommen, Zu sich Zunehmen, die ihrer Privilegien ebenmessig Zugemessen haben sollen, aber keine Deütsehe oder Polnische Juden darunter verstanden werden, welche diese Vnsere Privilegia, aus Vnsern Fürstenthümern genzlich excludiren. 86

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.