Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 2 (Dezember 1930)
- Date
- 1930-12-01
- Page
- Seite 85 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Vnsern Räthen, Officirern, vnd Beambten, mit gebührender Hülfe vnd Assistenz, es sey mit Schriefften, Pasporten, oder anderen Heilsamen mittein, befördert werden, hingegen sollen sie auf der Christen principal Festen, ihre' offene Laden sperren vnd zuhalten, ihre Handwercks- Leüthe sollen auch nicht weder an Fest, noch Sontagstagen, öffentlich arbeiten, v/ol aber in ihren Heüsern mögen sie ihre Arbeit verrichten, 3 vnd damit sie ihrer Religion wegen, vnd soviel mehr gesichert, Vergönnen Wir Ihnen, in vorgedachter Stadt, und Orten, da sie wohnen, eine Schul oder Synagog aufzurichten, vnd dafern sie Mehrer benötigt, sollen sie deshalben Vnsern gnedigen Consens erfordern, 4 Gleicher gestalt, soll ihnen bey der Stadt vnd Orten, da sie wohnen, einen Plaz zum Begrebnis, an sich Zu bringen, die ihrige darein Zubegraben, anderwerts herein zubringen, oder daraus Zu transportieren ohne Zoll und Maute vergönnet sein, 5 sie mögen auch andern Teütschen Juden gleich, so vnter Rom: Kay: Mäy. Schuz vnd Schirm sein, allerhand hebreische Bücher, Als Talmud, Cabalah vnd sonsten andere Zu ihrer Religion dienstlich, vnter sich haben, vnd gebrauchen ohne einige Verhinderung, 6 ihrer Religion, glaubens, vnd gewissenshalber, sollen sie im geringsten von Niemandt, vnter welchen praetex vnd schein das geschehen könte, befragt, molestirt oder perturbirt werden, Sondern sollen vor Hebreer, wie sie in Vnsern Landen einkommen, Passiren, Vnd wieder auskommen. 7 Ferner haben sie begehrt ihnen in ihren privilegis expresse Zu prohibiren, weiln vnter ihnen nicht üblich ist, wucher Zutreiben, mehr nicht, dann Zehen pro Cento, kaufmans Gebrauch, nach, Jährlich Zunehmen, sie Zu dem Ende, ihrer keiner auf ein Pfändt minder soll ausleihen, als Hundert Reichs Tahler, auch dasselbe nicht mehr als ein Jahr bey sich Zubehalten schuldig sein sol, Solte inner Jahres friest, der endlehner die Pfänder nicht einlösen, hat der Creclitor macht (mit der Obrigkeit vorwissen) die Pfänder Zu verkauften, Vnd sich daraus beides des Kapitals und ausstehender Renten bezahlt Zumachen, das vbrige aber dem Eigenthümer des Pfandts, oder so der verstorben, seinen Nechsten Erben einzuhan- 85