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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1930-09-01 · 1 (September 1930) · p. Seite 15

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
1 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 15 (sequence 17)
Language
German
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stigem Verfalle der Maut- und Zollgerechtigkeit. In den Stadtteilen, wo' die Christen wohnten, sollten die Juden keine Häuser besitzen, und ohne landesfürstliche Bewilligung nicht einmal dort wohnen. Die Vorschriften, welche das gemeinschaftliche Wohnen in Christenhäusern und die Afterpachtung derselben untersagten, sollten strenge gehandhabt werden. Durch keinerlei Art von Dispens dürfte eine Ausnahme erfolgen. Es war verboten, den Juden die Ausmeislung des Holzes zu verpachten, ebenso wurde die Verpachtung von Mühlen, Wirts- und Schan'khäusern an Juden untersagt. Den Juden war nur die Pachtung jüdischer Verzehrungssteuer gestattet, hingegen waren sie von der Pachtung sonstiger Verzehrungssteuerobjekte ausgeschlossen, durften sich jedoch mit der Gefällsverwaltung in Bezug auf die Steuerausnützumg abfinden. Erst zu Beginn des 19. Jahrhundertes erhielt das Recht der Juden auf Pachtungen durch mehrere Verordnungen eine bedeutende Ausdehnung. Um ihnen die Wege ihres Lebensunterhaltes und die Erwerbsmöglichkeit zu erleichtern, wurde allen mährischen Juden, welche der festgesetzten Anzahl einer Judengemeinde einverleibt waren, gestattet, den Ackerbau zu betreiben und es durften ihnen herrschaftliche Grundstücke auf 20 und auf mehr Jahre pachtweise überlassen werden. Wenn sich auch diese Erlaubnis auf bereits bearbeitete Grundstücke erstreckte, so äußerte die Gesetzgebung doch den Wunsch, daß die jüdischen Pächter vornehmlich unbearbeitete Feldstücke und sogenannte Öden übernehmen und durch ihren Fleiß fruchtbar zu machen trachteten. Alle Feldarbeiten auf diesen von Juden gepachteten Grundstücken sollten künftig durch jüdische Hände geschehen. Da aber die Juden des Ackerbaues und der Feldwirtschaft noch unkundig waren, wurde ihnen gestattet, wenigstens durch die ersten Jahre christliche Knechte in Dienst zu nehmen, damit diese sie in den Feldarbeiten unterweisen. Sie durften sich weiters das zum Ackerbau nötige Zug- und Melkvieh anschaffen, für solches die gemeinsame Weide mitgenießen und die zu ihrem Wirtschaftsbetriebe erforderlichen Gebäude bewohnen. Das Eigentum der gepachteten Grundstücke konnten sie aber nur dann erweifoen, wenn sie den christlichen Glauben annahmen. Die Pachtung der Bräuhäuser war den Juden gestattet, auch wenn diese keine gelernten Bräuer waren, ebenso die Mietung der 15

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