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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1930-09-01 · 1 (September 1930) · p. Seite 16

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
1 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 16 (sequence 18)
Language
German
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Pottaschenhäuser, dies jedoch mit der erforderlichen Beschränkung behufs Schonung der Waldungen. Auf einem jedem solchen Etablissement durfte jedoch nur eine Judenfamilie wohnen. Auch zur Pachtung der herrschaftlichen Ledereien waren die Juden unter Einhaltung der Gewerbevorschriften berechtigt. Wie bereits erwähnt, waren die Juden in der Regel von der Pachtung der Wirts- und Schankhäuser ausgeschlossen. Der Ausschank des Branntweines sollte nur jenen Juden gestattet werden, welche zugleich Branntweinbrenner waren, während jüdische Unterpächter nur in Judengemeinden, nicht aber außerhalb derselben zugelassen wurden. Hingegen waren die Juden zum Weinhandel berechtigt, und wurde ihnen zu diesem Behufe auch die Miete von den Christen gehörigen Kellern gestattet. Allmählich lockerten sich die rechtlichen Beschränkungen der Juden auch bezüglich der. ihnen früher verbotenen Pachtung der Ärarial-, Weg- und Brückenmauten in Mähren und Schlesien. Auch in diesem Falle erstreckte sich die den jüdischen Pächtern eingeräumte Bewilligung, während der Dauer der Pachtung mit ihrer Familie im Pachtorte zu wohnen, bei jeder Mautstation nur auf eine Familie, welche sich jedes sonstigen Handels zu enthalten hatte. Da den Juden der Besitz von Realitäten verboten war, hielt man es für notwendig, ihnen auch die Erwerbung einer Hypothek zu untersagen. Ein Jude konnte wohl auf Pfänder, keineswegs aber auf eine Schuld- oder andere gerichtliche VerSchreibung Geld leihen. Erst später wurde den Juden die Unterbringung ihrer Kapitalien und die Sicherstellung derselben auf Realitäten gestattet, ohne daß sie dieselben sich jedoch einschätzen lassen durften, infolgedessen wurden die Juden bei Feilbietungen von Realitäten auch dann nicht zugelassen, wenn sie auf denselben eine Hypothek erworben hatten. Die wirtschaftlichen Erfordernisse im Verein mit der immer mehr um sich, greifenden Aufklärung brachten es mit sich, daß diese Verhältnisse auf die Dauer unhaltbar waren, und daß es nach jahrhundertelangen Rechtsbeschränkungen der Juden endlich dahin kommen mußte, wo wir uns heute befinden, auf den Standpunkt der bürgerlichen Gleichberechtigung aller Staatsbürger ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses, welcher selbstverständlich auch in der Verfassungsurkunde der tschechoslowakischen Republik voll anerkannt wurde. 16

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