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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1930-09-01 · 1 (September 1930) · p. Seite 14

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
1 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 14 (sequence 16)
Language
German
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in den Synagogen) angesehen, über welche jeder Schulvater gleichfalls ein Hauptgrundbuch führen mußte, welches in einer verschlossenen Lade aufzubewahren war und nur in Gegenwart von wenigstens drei jüdischen Gerichtspersonen herausgenommen werden durfte. Bezüglich Veräußerung eines solchen Schulsessels galten ungefähr die gleichen Bestimmungen, welche vorher bezüglich der Judenhäuser angeführt wurden. Bereits die älteren Gesetze gestatteten den Juden das Eigentum von Branntweinhäusern. Wenn die Juden Famiiianten waren, durften sie obrigkeitliche Branntweinhäuser in Erbpacht an sich bringen. Allerdings mußte der gesetzlichen Konzession zum eigentümlichen Besitze der obrigkeitlichen Branntweinhäuser für die Juden eine möglichst beschränkte Auslegung gegeben werden. Sie durften den übernommenen Realitätenbestand weder teilen, noch auch vermehren und auf jedem Branntweinhause, auch wenn es mehreren Eigentümern gehörte, wurde nur einem derselben mit seiner Familie als dem Bevollmächtigten und Geschäftsträger der übrigen das Domizil gestattet, um einer Vermehrung der jüdischen Einwohner außerhalb der geschlossenen Judengemeinden vorzubeugen. Auch für den Fall, als der jüdische Besitzer das Branntweinhaus an einen anderen Glaubensgenossen verpachtete, war nur der Pächter zum Domizile berechtigt, während der Verpächter verhalten wurde, in seine Judengemeinde zurückzukehren. Die Kreisämter hatten diese Grundsätze strenge zu überwachen, und etwaige Übertretungen sofort abzustellen. Ungeachtet der in allen böhmischen und österreichischen Ländern bestandenen Ausschließung der Juden vom Kaufe ärarischer oder sonstiger öffentlicher Gebäuden ist von dieser Regel in jenen Orten, wo Juden bereits toleriert waren, für den Fall eine Ausnahme gestattet worden, wenn ein vermögender Jude ein derartiges Gebäude zur Anlegung einer notwendigen und nützlichen Fabrik verwenden wollte. Es mußte jedoch in einem jeden solchen Falle die kaiserliche Bestätigung über den abzuschließenden Verkauf eingeholt werden, Die Juden in Mähren waren ferner unter namhafter Strafe von der Pachtung und Verwaltung vom Zollmauten und Immobilien ausgeschlossen. Es wurde verboten, den Juden die Mauten und Zölle zu überlassen oder Juden zur Einmahnung zu bestellen, bei son- 14

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