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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1930-09-01 · 1 (September 1930) · p. Seite 13

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
1 (1930-1931)
Issue
1 (September 1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 13 (sequence 15)
Language
German
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Selbst das Toleranz-Patent des Kaisers Josef II. vom 13. Feber 1782 gestattete den Juden wohl die Pachtung der herrschaftlichen Gründe: das Eigentum solcher Güter durften sie jedoch nur dann erwerben, wenn sie da's Christentum annahmen. Als einem Juden von einem Justizamte im Exekutionswege ein untertäniger Grund eingeantwortet und vom Wirtschaftsamte grundbücherlich zugeschrieben wurde, wurde durch ein Ersuchschreiben an das Berufungsgericht die Entfernung des betreffenden Juden aus dem Besitze und die Löschung der betreffenden Eintragung aus dem Grundbuche veranlaßt und dieses Verfahren mittels eines Hofde'kretes vom 8. August 1795 als Norm für künftige Fälle vorgeschrieben. Durch mehrere Verordnungen wurde ferner den Juden verboten, ein Haus in den Städten oder sonst außer denjenigen Häusern zu besitzen, welche die Judenschaft früher besaß. Die Juden durften nähmlich nur die sogenannten Judenhäuser, d. i. solche Häuser besitzen, welche schon von Alters her vom Juden besessen wurden. Die Juden durften diese Häuser behalten, ihre Zahl durfte jedoch nicht vermehrt werden. Jede Gemeinde mußte ein Hauptgrundbuch über alle jüdischen Häuser führen, jedoch ohne Einbusse der auf ihnen etwa haftenden grundobrigkeitlichen Gerechtsame. Es stand zwar jedem Juden frei, mit grundobrigkeitlicher Bewilligung sein Haus zu verkaufen und vorläufig mit dem Käufer den Kaufvertrag abschließen, doch wurde solcher nicht eh^r in das Grundbuch eingetragen, bis derselbe beim Rabbiner gemeldet und von diesem dreimal im Gotteshause bei dem Morgengebete öffentlich ausgerufen und verkündet worden war. Dabei sollten alle jene Personen, welche auf dieses Haus ein Recht zu haben glaubten, aufgefordert werden, sich bei dem Rabbiner oder bei einem Juristen zu melden, damit vor Abschließung des Kaufes alles ausgeglichen und behoben werden könnte. Nach einem Gesetze aus dem Jahre 1799 wurde zwar der Ankauf und Besitz eines Judenhasses den Christen verboten, bereits im folgenden Jahre jedoch anstandslos erlaubt, und ebenso gestattet, daß Juden die von Christen erkauften Judenhäuser bis auf die in der Gemeinde zulässige Höchstzahl wieder an sich bringen. Als unbewegliche Sache wurden ferner die Schulsessel (Plätze 13

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