Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 1 (September 1930)
- Date
- 1930-09-01
- Page
- Seite 12 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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tung, welche in der Schaffung des Parlamentarismus und in der Erlassung der Staatsgrundgesetze ihren sichtbaren Ausdruck fand. Insbesondere das Staatsgrundgesetz vom 21. Jänner 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger ist für uns Juden insofeme von großer Bedeutung, als dadurch die unbeschränkte Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des ganzen Staatsgebietes deklariert wurde, das Recht eines jeden Staatsbürgers, an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über sie frei zu verfügen. Was diese gesetzlichen Bestimmungen für die jüdische Bevölkerung des ehemaligen österreichischen Staatswesens bedeuteten, kann erst voll ermessen werden, wenn die vorher bestandenen Rechtsbeschränkungen derselben ins Auge gefaßt werden. Insbesondere sollen im Rahmen dieses Aufsatzes jene Rechtsbeschränkungen erörtert werden, welche auf dem Gebiete der Erwerbung und des Besitzes unbeweglicher Güter bis zum Jahre 1848 bestanden haben. Es wird uns hiebe* ein düsteres Bild über die beschränkte Rechtsstellung entrollt werden, welcher unsere Vorfahren bis* zu einer Zeit ausgesetzt waren, vom welcher uns nicht einmal ein volles Jahrhundert scheidet. Die diesbezüglichen Rechtsbeschränkungen äußern sich einerseits in Vorschriften für die christliche Bevölkerung, welche die Veräußerung von Realbesitz an Juden untersagten, anderseits in Verboten an die jüdische Bevölkerung, unbeweglichen Besitz welcher Art immer zu erwerben, bis auf die besonders vorgesehenen Ausnahmen. So durfte gemäß eines Hofreskriptes vom 20. September 1725 keine Obrigkeit sich unterstehen, Immobilien, seien es Mauten, Mühlen, Schäfereien, Brauhäuser oder Meierhöfe (mit Ausnahme der Branntweinhäuser) den Juden bei Strafe von 1000 Dukaten in Bestand oder Besitz zu überlassen und wo sich etwa ein Jude in einem derartigen Bestände befände, solle dieser sogleich aufgehoben werden. Die Landesordnung verbot den Juden den Besitz aller unbeweglicher Sachen; sie durften sich weder in den Stadt-, noch auch^ in den Grundbüchern etwas züschreiben lassen, und wenn es geschah, so fiel das zugeschriebene Gut dem Fiscus zu. 12