Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 1 (1930-1931)
- Issue
- 1 (September 1930)
- Date
- 1930-09-01
- Page
- Seite 11 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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- Znojmo 1× ep/1046086
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Jedoch die Gleichheit aller Staatsangehöriger vor dem Gesetze, die Autonomie der Religiomsgenossenschaften und das Recht der Freizügigkeit der Juden wurden trotzdem ausdrücklich beibehalten. Aber die immer mehr erstarkende Reaktion brachte auch diese wenigen Verbesserungen der Rechtslage der jüdischen Bevölkerung zum Scheitern und kaum 2 Jahre nachher wurden durch eine kaiserliche Verordnung vom 2. Oktober 1853 die im jedem Kronlande vor und bis 1. Jänner 1848 bestandenen, die Besitzfähigkeit der Juden beschränkenden Vorschriften „bis zur bevorstehenden definitiven Regelung der staatsbürgerlichen Verhältnisse der Israeliten" provisorisch wieder in Kraft gesetzt, insbesonders auch die Beschränkungen derselben bezüglich Erwerbung unbeweglicher Güter. Diese Verordnung hatte wohl keine rückwirkende Kraft, so claß jene Juden, welche inzwischen bereits in einem bis dahin den Juden verschlossenen Orte sich niedergelassen hatten, insbesondere in den königlichen Städten Mährens, in Brünn, Olmütz, Iglau, Znaim und Ung. Hradisch, ihren Wohnsitz dortselbst behalten durften, aber neue Besitzerwerbungen in diesen Städten waren nicht gestattet, so daß eine allgemeine Bewegungsfreiheit der Juden, die Möglichkeit zum Grunderwerb ohne Beschränkungen, nicht gegeben war. Eine Verbesserung der Rechtslage erfolgte erst, als die insbesondere durch den Abschluß des Konkordates mit dem päpstlichen Stuhle (1855) gestärkte und gekräftigte Reaktiom nach den Niederlagen der österreichischen Truppen auf den italienischen Schlachtfeldern von Magenta und Solferino im Jahre 1859 eine erhebliche Erschütterung erlitt, und die freiheitliche Bewegung zu neuem Leben zu erwachen begann. Es wurden mehrere Bestimmungen erlassen, welche die diversen Rechtsbeschrän'kungen der Juden aufhoben und insbesondere wurde diesen mittels Verordnung vom 18. Feber 1860 der Aufenthalt auf dem flachen Lande und der Erwerb unbeweglicher Güter in ganz Österreich (mit Ausnahme vo-n Galizien und der Bukowina) gestattet. Die definitive Anerkennung erhielten diese freiheitlichen Ideen erst nach der katastrophalen Niederlage Österreichs im Jahre 1866 und dem nunmehr durchgreifenden Siege der freiheitlichen Rich- 11