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Der Jude · 1833-12-24 · Heft 25 (24.12.1833) · p. Seite 201

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 25 (24.12.1833)
Date
1833-12-24
Page
Seite 201 (sequence 5)
Language
German
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201 der sie jenen Haß und das Unrecht, das er beschönigt, bekämpft, mit der sie nicht demüthig um Gnade bettelnd persönliche Vorzüge, sondern forbcrnb und ringend ihre gute Sache geltend macht, so mögen sie bedenken, daß diese beiden Geistesrichtungen die einzigen sind, zwischen beueit unter den obwaltenden Umstanden die Wahl gegeben ist, daß man die Unterdrückung entweder wie ein Mann bekämpfen oder sich, wie ein Thor, vor ihr schmiegen muß. Wir haben so manche Seiten der Str.schen Schrift schon im Laufe unserer Hauptarbeit zu besprechen Gelegenheit gehabt, manche andere sind von Änderen schon so gründlich besprochen worden, daß wir nur noch über einige am Schluß der Haupterörterung (S. 33) vorkommenden Redensarten , die bis vor wenigen Zähren in der politischen Literatur sehr in der Mode waren, jetzt aber außer Kredit gekommen sind, ein Paar Bemerkungen zu machen haben. Es wird da gesagt, „das Neue könne nicht gedeihen , wenn es zu einer Zeit gepflanzt werde, wo es seiner Natur nach noch keine Wurzel schlagen könne oder in einen Boden, der von Natur dazu^ nicht geeignet und durch Kultur nicht dazu vorbereitet ist;"-„die Zeit und der Boden seien aber jetzt noch nicht zu der von den Freunden der Emaneipation gewünschten Pflanzung geeignet" — — „die Juden könnten wohl füglich noch dreißig oder vierzig Jahre darauf warten" u. dgl. m. *) Was die *) Diesen ähnliche Grundsätze finde ich am Schluffe einer mir erst kürzlich zu Gesicht gekommenen Brochüre ausgesprochen, die übrigens, obgleich sie sich von den richtigen Grundsätzen weit entfernt, in einem wohlwollenden Sinne geschrieben ist: nur daß es dem Verf. auf ein Menschenalter eben auch nicht ankömmt. Sie führt den Mel: „Was verhindert die Juden an der Erwerbung politischer Rechted Abgedruckt aus dem Märzheft der Monatsschrift für Deutschland. Berlin, bei.Enslin, 1833." — Gegen die Grundsätze derselben kann man die obigen Bemerkungen als mitgerichtet betrachten; wir führen sie hier nur besonders an, um auf einen tatsächlichen Jrrthum hiMdeuten, der uns durch seine Größe und durch die Zuversichtlichkeit, mit der er austritt, einzig in seiner Art dünkt und sehr geeignet ist, kundigere Leser in Erstaunen zu setzen, unkundigen aber zu imponiren. Wir lesen nämlich auf der S. 4. jener Schrift die folgenden Worte: „In Frankreich Hatte die Revolution, welche „1789 ihren Anfang nahm, den Juden einen freien „Eintritt in das bürgerliche Gewerbe verschafft; doch „je genauer man zwischen bürgerlichen und poli- „tischen Rechten in diesem Lande unterschied, desto Metaphern von Pflanzen und Wurzeln betrifft, so bemerken wir vor Allem, daß die Freiheit und die Gerechtigkeit keine Gewächse sind und nicht an der Scholle haften. Sie entkeimen nicht in mühsamem Wachöthum der Erde, wie die vergänglichen Gestaltungen der organischen Welt, sondern sie bieten sich, wie die Tugend, wie die Sittlichkeit, wie alle Ausflüffe der ewigen Wahrheit, der Erkenntniß des Men- „sicherer waren die Juden von den letztem gesondert „ geblieben, nicht ohne Gefahr zu laufen,. auch in Hin- „ sicht der erstem starken Beschränkungen unterworfen „zu werden. Die Julius-Revolution hat diese Gefahr „ beseitigt; und es darf als ein Unterpfand größerer „Bewilligungen betrachtet werden, daß die Regierung „ Frankreichs" den Entschluß gefaßt hat, die jüdischen „Kirchenbeamten, gleich denen der katholischen und der „protestantischen Kirche, aus den Staatskassen zu besolden: eine Gleichstellung, welche die Gerechtigkeit „nicht länger versagen konnte. Dennoch ist vor kur- '»zem der Eintritt eines jüdischen Bankiers in die De- „putirten-Kammer, gegen alle Erwartung, noch ver- „hindert worden" Wir wissen nicht, ob sich in dieser Stelle mehr Worte oder mehr Falschheiten finden und man kann in der That von der ganzen Darstellung sagen, daß kein wahres Wort daran ist. Nach der Constitution von 1791 gab es keinen rechtlichen Unterschied der Confessionen und es gab kein politisches Recht, von dessen Genuß die Juden ausgeschlossen gewesen wären. Dieser Zustand blieb unverändert bis auf die bekannten Dekrete Napoleons: diese aber betrafen nur privatrechtliche Verhältnisse und ließen die Wählbarkeit zu allen öffen lichen Aemtern, so wie jedes andere politische Recht durchaus unangefochten. Seitdem aber diejenigen Bestimmungen jener Dekrete, welche nicht schon früher aufgehoben worden, im Jahr 1819 durch den Ablauf des 10 jährigen Termins, auf den sie beschränkt waren, außer Kraft getreten, hat es in Frankreich keine rechtliche Beschränkung der Juden mehr gegeben. Die Ausdehnung der vom Staate zu leistenden Besoldung der Geistlichen, welche die Charte von 1814 den christlichen Confessionen als ein Privilegium v)rbehalten hatte, auf die jüdischen Rabbinen war das Einzige, was die Juli-Revolution in dieser Beziehung nochzu thun vorfand; es hat aber keinen Sinn, diesen Beschluß der gesetzgebenden Gewalt als ein Unterpfand größerer Bewilligungen zu betrachten, da keine Gesetzgebung der Welt den Juden oder irgend einer Religionsparthei eine größere Bewilligung, als die durch die Charte garantirte Rechtsgleichheit gewähren kann, sie müßte ihr denn etwa Privilegien vor anderen ertheilen wollen Daß aber der Banquier Fould nicht Deputirter geworden, weil er bei der ersten Abstimmung eine Stimme zu wenig gehabt hat und weil die von dem Wahl-Büreau auf eine irrige Ansicht gebaute Annullation jener Abstimmung von der Kammer nicht anerkannt ward, daran ist das Judenthum des Hm. Fould eben so wenig Schuld gewesen, als das Christenthum unseres Verfassers an seiner Unkenntniß der Französischen Gesetze Schuld ist.

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