Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 23 (29.11.1833)
- Date
- 1833-11-29
- Page
- Seite 185 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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185 Es bleibt mithin nur eine einzige Verfügung übrig, welche in dem Gesetze eine Ausnahme, eine formelle wenigstens, von dem Grundsätze der vollen Gleichheit vor dem Gesetze bildet und wenn wir auch gerne zugestehen, daß in jener Verfügung nichts materiell Drückendes und Verletzendes liegt, so können wir doch nicht umhin, sie als eine Abweichung von dem Grundsätze zu bezeichnen, da es sich hier weder um erzeigte Wohlthaten noch um materielle Vortheile handelt, wo uns das unendlich viel Größere und Wichtigere, weiches gewährt worden, das Ge ringere, fast Weseniole leicht übersehen lassen würde, sondern von der Durchführung eines Prinzips der Gerechtigkeit und der Freiheit, welches über aller' Wohlthac und allem Vortheile erhaben ist. Wir reden von der Verfügung des Gesetzes, welche diejenigen Juden, die den s. g. Nothhandel als Haupt- Erwerb beweiben, von der durch das Gesetz ausgesprochenen Gleichstellung ausschiießt, in der Art, daß sie ihnen die Fähigkeit zu öffentlichen Aenuern, so wie die Wahlfahtgkeit und Wählbarkeit in Hinsicht auf die Landtage, desgleichen den Erwerb^des OrtSbürgerrechts vorenthalt. Wir haben es nicht nöthig, unsere schon so oft ausführlich dargelegten und zudem so einfachen Grundsätze über diesen Punkt hier nochmals zu erörtern. Die Frage, welche Arten des Verkehrs direkt zu verbieten, welche zu beschranken und zu verhüten seien, gehört in das Gebiet der Staatswirthschaft und der Handelsgesetzgebung. Es ist uns nie in den Sinn gekommen, in Beziehung auf unsere Sache ein milderes, weniger beschrankendes System, eine größere Freiheit des Verkehrs in Anspruch zu nehmen; wir haben nie etwas Anderes verlangt, als daß die Bestimmungen über diesen Punkt allgemein, ohne Beziehung auf bestimmte Klas sen und Confeffionen, daß für alle Uebertreter derselben gleiche Nachtheile und Strafen festgesetzt werden, daß also die Anordnungen über den Nothhandel u. dgl., sie mögen so strenge auöfallen, wie sie wollen, einen Theil der Gesetzgebung über die Juden zu bilden aufhören. Wenn es uns demnach als ein Flecken an diesem Gesetze erscheint, daß eine solche Verfügung darin Platz gefunden, so dürfen wir e6 von der anderen Seite nicht übersehen, daß sie, in ihrer Stellung verfehlt, sich dem Inhalte nach dem Grundsätze der Rechtsgleichheit wieder so enge, wie möglich, anjchließt. Zuerst sind diejenigen Arten des Verkehrs, welche zum s. g. Nothhandel gehören, so genau bestimmt, daß aller Willkür dabei vorgebeugt ist. Zweitens wird dieser Handel nur vorläufig, nur in Nothfällen und nur ausnahmsweise vermöge bestimmter Conceffionen gestattet, welche ohne Zweifel — was freilich in dem Gesetze nicht gesagt ist — im gleichen Falle auch für den Christen erforderlich sein würde; es wird also die Anordnung für die Zukunft die Gestalt eines direkten Verbots annehmen, gegen welches, wenn es allgemein gilt, durchaus nichts einzuwenden ist. Es enthalten endlich die Beschränkungen selbst durchaus nichts Drückendes, wie z. B. die des Würtembergischen Gesetzes, ja kaum etwas Reelles. Die beiden ersten sind völlig imaginair und nur der Theorie halber ausgestellt; die dritte allein, die Ausschließung vom Ortsbürgerrechte, hat einige Bedeutung. Wir finden in der Aufnahme dieser Bestimmung in dieses Gesetz ein leichtes Opfer, welches die Weisheit der Thorheit gebracht hat; aber die Weisheit hat sich Gottlob l dieses Mal nicht von der Thorheit überlisten lassen, wie es ihr meistencheils zu gehen pflegt, wenn sie das fremde, unbekannte Gebiet betritt. Der wohlmeinende, menschenfreundliche Sinn, der in dem ganzen Gesetze lebt, hat sich auch in dieser kleinen Abweichung nicht verlaugnet, die übrigens durch ihre Zfolirung alles Herbe verliert, das sie in anderen Gesetzen durch die Kombination mit anderen Beschränkungen allgemeiner Art erhalt. Wir können diese Betrachtung nicht auf eine freudigere Weise schließen, als wenn wir an eine der edelsten Aeußerungen erinnern unter den vielen Beweisen inniger Theiknahme, welche dieser Angelegenheit in den Berathungen der Hessischen Ständeversammlung zu Theil geworden. Das kurze, aber an tiefer Bedeutung reiche Wort: „Sind unsere Brüder, die Israeliten, emancipirt?" hat in Tausenden gerührter Herzen wiedergehallt als ein herüberschallender Ton aus einer anbrechenden, besseren Zukunft. Möge die Ueberzeugung in unserem Deutschen Vaterlande immer allgemeiner werden, daß die Sache des Einen Unterdrückten die Sache der Gesammtheit, die Sache Aller ist, welche nach der Frei-!