Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 23 (29.11.1833)
- Date
- 1833-11-29
- Page
- Seite 184 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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184 harrten demnach bei ihrer Standesstimme; die Sache schien abermals m’6 Stocken zu gerathen und einige Zeitungen sprachen schon die Meinung aus, das ganze Gesetz würde in Folge Dieses unerledigten Anspruchs abermals Liegen bleiben. Es zeigte sich indessen, daß die Regierung nunmehr entschlossen sei, die Sache zum Ziele zu führen und es war vorauszusehen, daß ihre Vorschläge, welche die Ausgleichung der Schwier rigkeit bezweckten , bei der Kammer keinen Wider; stand finden würden. Man war von beiden Seiten gerecht genug, um einzusehen, daß man den Juden nicht die Pflicht der Entschädigung für ein ihnen früher zugefügtes Unrecht auflegen dürfe, da hier gewiß nichtwie es bei anderen Lasten, deren Ablösung die Gesetzgebung in unseren Tagen beschäftigt, wenn auch nur theilweise, der Fall sein mag, ein von dem zur Leistung Verpflichteten in früheren Jahr; Hunderten anerkannter Rechtsgrund, ein dem Verpflichteten zu gute gekommenes Aequivalent irgend einer Art vorlag, sondern das Schuhgeld den reinen Charakter einer durch Willkür und Gewalt von den Juden erpreßten Abgabe trug, welche allenfalls durch den abgeleiteten onerosen Erwerb für ben Berechtigten, nie aber für den Verpflichteten einen rechtlichen Charakter erhalten konnte. Die Regierung machte deshalb den Standen den Vorschlag, die Pflicht der Entschädigung des ehemals reichsunmittelbaren Adels für die bis dahin von den Juden erhobenen Schutzgelder auf die Staatskasse zu übernehmen. Die Ständeverfammlung brachte, indem sie auf diesen Vorschlag einging, nicht nur eine Geldsumme, sondern auch gewissermaßen einen Grundsatz zum Opfer, indem sie einen solchen Anspruch auf Entschädigung bis dahin nie anerkannt hatte und nicht anzuerkennen gesonnen war. Dennoch ging sie auf den Vorschlag ein, um, wie sich der Kommissionsbericht ausdrückte, das letzte Hinderniß, welches sich einem durch so viele Rücksichten der Gerechtigkeit und Humanität empfohlnen Gesetze entgegenstelle, zu beseitigen. Sie hat auf diese Weise einen neuen glänzenden Beweis ihres regen Eifers für die Befreiung ihrer unterdrückten andersglaubenden Mitbürger an den Tag gelegt, einen neuen Anspruch auf den Dank und den Beifall Derer sich erworben, die dem Gedanken der Freiheit in allen seinen Folgen und Anwendungen, nicht da allein huldigen, wo die Gunst der Menge ihm zur Seite steht, einen neuen Beleg endlich dazu gegeben, wie sich die öffentliche Meinung da offenbart, wo ihr ein wahres, treues, ihrer würdiges Organ zu Thei! geworden. Uebrigens hat die Ständeversammlung nur im Allgemeinen die Uebernahme der Entschädigung auf die Staatskasse ausgesprochen, ohne die Frage, in wie fern und nach welchen Grundsätzen sie im Einzelnen zu leisten sei, zu entscheiden, der Negierung vielmehr eine vorgängige sorgfältige Prüfung dieser Frage zur Pflicht machend, welche dem gemäß einem besonderen Gesetze Vorbehalten worden ist. Von welchen Prinzipien dieses Gesetz ausgehen müsse, ist schwer zu bestimmen; nach unserer Meinung dürfte nur das durch einen onerosen Titel erworbene Recht des Judenschuhes einen Anspruch auf Entschädigung geben; wo ein solcher erwieslich nicht vorhanden, wie er es in den meisten Fällen ohne Zweifel nicht sein wird, dürste keine Entschädigung Statt finden. Mit Ausnahme dieses Vorbehalts und des weggefallenen Artikels über die gemischten Ehen ist das jetzt publicirte Gesetz ganz dasselbe, das im vorigen Jahre aus den Berathungen der Ständeversammlung hervorgegangen und dessen Inhalt wir damals ausführlich mitgetheilt und besprochen haben. Es enthält keine einzige allgemeine Beschränkung der Gleichheit vor dem Gesetze; die einzigen Ausschließungen, die der §5 des Gesetzes enthält, betreffen das Patronatrecht über christliche Kirchen und die Fähigkeit zur Anstellung in christlichen Kirchen-Aemtern und als Lehrer der christlichen Religion: zwei Beschränkungen, gegen die schwerlich Einer etwas Anderes einwenden wird, als daß es unnöthig scheinen möchte, sie ausdrücklich auszusprechen. Hat wirklich je irgendwo ein Jude das Patronatrecht über eine christliche Kirche ausgeübt, was wir sehr bezweifeln müssen, so würde dieser Umstand beweisen, zu weichen unerhörten Mißbräuchen ein Recht führen kann, das selbst schon seinem innersten Wesen nach ein Mißbrauch ist. Die zweite Bestimmung hätte freilich, wie uns ein Korrespondent scherzhaft bemerkt, zu den Zeiten der Apostel nicht gelten dürfen, weil diese sonst ihr Amt nicht hätten versehen können; aber für unsere Zeit ist sie völlig unbedenklich.