Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 23 (29.11.1833)
- Date
- 1833-11-29
- Page
- Seite 183 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2542348-2542349-2542373--446-3526967- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
183 Grundsatz der Gewissensfreiheit zu kämpfe», darüber ist ein Dunkel gehüllt, welches wir wenigstens aus der Ferne nicht zu durchdringen vermögen. Von der im ersten Augenblicke von einigen Zeitungen äußerten Vermurhung, als fei auswärtiger Einfluß dabei im Spiele gewesen, ist man bald zurückgekomr men. Die Ansichtdie wir selbst früher getheilt und ausgesprochen, daß der Minister des Inneren in Folge einer fthr entschiedenen persönlichen Ansicht dem Ger setze entgegen und dessen Publikation nicht mit seiner Unterschrift zu versehen entschlossen sei, hat sich jetzt in so fern als voreilig erwiesen, als derselbe jetzt allerdings das Gesetz unterzeichnet hat; indeß ward sie damals durch die öffentliche Meinung sowohl als durch die der naher Unterrichteten gerechtfertigt, so wie auch durch die Lage der Sache, da jener Minister das Departement des Inneren erst erhalten hatte , nachdem der Entwurf der Ständeversammlung bereits übergeben war , da es ferner keinem Zweifel unterworfen ist, daß er seine persönliche Meinung als den Prinzipien des Gesetzes entgegengesetzt offen ausgesprochen hat. Gottlob ist jetzt wenig daran gelegen, von Wem jener Widerstand, der dieses Mal seinen Zweck verfehlt hat, ausgegangen und es ist als ein gutes Zeichen zu betrachten, daß diejenigen Bestrebungen, welche sich der guten Sache entgegen- Men, das Feld der offenen Rede zu meiden und die Formen einer im Dunkeln schleichenden Intrige am zunehmen beginnen. So viel ist gewiß, daß der Widerstand gegen den durch die Einstimmigkeit der Ständeversammlung offenbarten Volkswillen nicht in dem Willen des Kurprinzen, der vielmehr in der Durchführung dieser Angelegenheit die liberalsten Gesinnungen an den Tag gelegt har, ihren Grund ge; habt hat. Es ist bekannt, daß von Seiten der Ständeverfammlung auf die neuen Vorlagen der Regierung ohne weitere Modifikationen eingegangen worden und die Einstimmigkeit, der freudige, eilige Eifer, mit dem es geschehen, und der auf eine so erfreuliche Weise mit der tödtenden Langsamkeit, mit der weitläufigen Engherzigkeit kontrastirt, mit welcher wir diese Angelegenheit so oft haben betreiben sichen, wird ewig in der dankbaren Erinnerung vieler Tausend Herzen fortleben. Alles, was irgend zu einer neuen Weiterung hätte führen können, ward augenblicklich beseitigt; „man müsse keinen Augenblick zögern, wo es Menschenrechte gelte," war der Ausspruch eines ehrenwerthen Volksvertreters, Und das aus einem eNen Herzen kommende Wort schien das Losungswort der Versammlung geworden zu sein. Aber während nun abermals die unverzügliche Sanktion des Gesetzes erwartet wurde, erhob sich eine neue Schwierigkeit, an welcher das ganze Werk noch im Hafen zu scheitern drohte und die als die letzte Waffe gegen das Gesetz absichtlich aufgespart scheinen möchte, da sie schon viel stüher zur Sprache gekommen war und daher schon früher hätte beseitigt werden können. Es hatten nämlich schon im Laufe der Berathung des vorigen Jahres die Standesherren auf einen Vorbehalt zu Gunsten ihres Anspruchs auf das bis dahin von den Juden bezogene Schuhgeld angetragen. Es war dagegen eingewandt worden, daß ein solcher Anspruch nicht Statt finde, weil er sich auf ein nunmehr von dem Gesetze völlig reprobirtes Verhältnis stütze, daß die Gesetzgebung in keinem Falle auf einen solchen besonderen Einspruch Rückstcht zu nehmen habe, daß den Standesherren, wenn sie sich in ihrer» erworbenen Rechten verletzt glaubten, der Weg der Justiz offen stände, daß übrigens die Gerichte bereits in ähnlichen Fallen die Existenz eines solchen Anspruchs in Abrede gestellt hätten *). Die Standesherren hatten sich bei diesen Einwendungen nicht beruhigt, sondern eine Standesffimme gegen das Gesetz geltend gemacht, worauf die Regierung der Verfassung nach bei ihrer Entscheidung Rücksicht zu nehmen befugt ist. Indeß war auch bei der diesjährigen Vorlage zuerst keine Rücksicht darauf genommen worden; die Standesherren be- *) Es scheint, daß nicht sowohl ein Rechtßgrund, als ein beklagenswerther Vorgang der Forderung der Standesherren zur Seite stehr. Es hat sich nämlich .die Regierung, als sie im Jahr 1816 den Juden in dem größeren Theile des Kurstaates ein beschränktes Bürgerrecht durch ein Edikt einräumte, eine sehr bedeutende Summe unter dem Vorwände der Ablösung des Schutzgeldes von ihnen zahlen lassen und, so viel wir wissen, wurde jenes Edikt damals nur deshalb auf die Juden der Provinz Hanau und der Kreise Fulda und Hünfeld nicht ausgedehnt, weil sie zu arm waren, um die von ihnen geförderte Ablösungssumme aufzutreiben. Die Standesherren hatten daher kein anderes Unrecht, als daß sie die Grundsätze des Jahres 1816 im Jahr 1833 geltend machen wollten. 24*