Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 23 (29.11.1833)
- Date
- 1833-11-29
- Page
- Seite 182 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2542348-2542349-2542373--445-3526966- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
die Ständeversammlung, obgleich diese noch zwei volle Monate lang nach jener Diskussion beisammen war, hatte gelangen lassen; daß die Sanktion dennoch zu allgemeinem Befremden unterblieb und die Sache demnach einer weiteren ständischen Berathung auf den Grund neuer Regierungs - Propofltionen anheimgestellt blieb. Natürlich mußte unter diesen Umständen, bei dem Geheimniß, in welches die Motive der Zögerung gehüllt waren, die Besorgniß erwachen, daß der Widerstand, der sie veranlaßte, gegen das Prinzip und einen Theil der wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes gerichtet sei, und in der That war noch kurz vor -dem Beginne der neuen Verhandlung die Sorge ziemlich allgemein im Lande verbreitet, es möchten die neuen Regierungs r Propositionen von den früheren wesentlich abweichen oder wenigstens auf die.vvn der Ständeversammlung aus- Mangenen Verbesserungen zurückkommen. Wenn es gleich von der Festigkeit und dem Rechtssinne der Letzteren mit Zuversicht zu erwarten war, daß sie den einmal als wahr und gerecht erkannten Grundsätzen treu bleiben und zu keinen Abweichungen ihre Zustimmung geben würde, so war doch zu befürchten, daß die Sache durch die Divergenz zwischen den Ansichten der Regierung und der Stände, wie manche ähnliche, in eine weite Ferne hinausgeschoben werden würde. Diese Besorgniß hat sich indessen als völlig ungegründet erwiesen; die Regierung brachte das Gesetz in derselben Gestalt, in welcher es aus den Händen der vorjährigen Ständeversammlung hervorgegangen, mit zwei Abänderungen, welche das Wesen des Gesetzes durchaus unberührt lassen, von Neuem in Vorschlag. Die eine der beiden ist gar nicht in AnsWg zu bringen, da sie lediglich durch die Verzögerung^selbst erzeugt war. Es war nämlich dem zweiten Hsschnitte des Gesetzes, die Gemeinde-Verhältnisse der Juden betreffend, die Klausel hinzugefügt worden, er solle auf dem nächsten Landtage revidirt werden; diese Klausel ward natürlich überflüssig, da das ganze Gesetz eben auf diesem nächsten Landtage nunmehr berarhen wurde. Die zweite Abänderung betraf freilich einen an sich wichtigen Punkt, die gemischten Ehen; indessen war auch in dieser Beziehung im Grunde nichts geändert. In dem Regierungsvorschlage des vorigen Jahres war. wie unsere Leser sich erinnern werden, bloß der Grundsatz ausgesprochen worden, daß den Ehen zwischen Juden und Christen von Seiten des Staates kein Hinderniß in den Weg gelegt werde. Bei der Berathung hatte sich aber die Schwierigkeit erhoben, daß dem geltenden Rechte eine Vorschrift für die Form solcher Ehen mangle; man war deshalb übereingekommen, den Zusatz zu machen: „jedoch soll die Form dieser Ehen vorher durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden", wobei die Mehrheit offenbar an die einzuführende Form der Civilehe gedacht hat. Es ist nicht zu leugnen, daß der Artikel in dieser Form eine vorerst illusorische Bestimmung enchielt, weil dessen Ausführbarkeit erst von einem künftigen Gesetze abhing. Diesen Grund konnte die Regierung mit gutem Fuge anführen, um den Vorschlag, den ganzen Artikel fallen zu lassen, zu rechtfertigen; auch machte sie noch den zweiten ebenfalls richtigen Grund geltend, daß diese Bestimmung nicht wesentlich in dieses, sondern in ein Gesetz über Eherecht gehöre. Allerdings hat die Frage der gemischten Ehen durchaus keine nothwendige Beziehung zur Emancipation; aber an und für sich bleibt die Abwesenheit einer Bestimmung, welche sie gestattet, immer ein Mangel und wir vermissen sie in diesem Falle um so mehr, da es der erste. Fall in Deutschland war, daß solche Ehen gesiattet wurden, ohne dem Gewissen und dem Uebereinkommen der Eltern bei der Wahl der Religion der Kinder Zwang anzuthun. Daß es nicht diese praktisch völlig bedeutungslose Modifikation — denn man brauchte ja nur das verheißene Gesetz nicht zu machen und es blieb ohnehin alles bei'm Alten — daß ste es nicht gewesen, welche die Sanktion des Gesetzes ein Jahr lang Hintertrieben, daß man sich ihrer vielleicht eher bedient har, um die Form zu retten, welche verlangte, das; Etwas geändert werde, ist mit einer an Gewißheit gränzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Es ist wohl kaum zu bezweifeln, daß man wesentlichere Modifikationen im Sinne hatte, daß aber der bessere Geist über die Tendenzen des Stillstandes und des Zurückschreitens gesiegt hat. Von welcher Seite dieser letzte Widerstand gekommen, wer es über sich genommen, den letzten geheimen Kampf des Vorurtheils gegen den auf offenem Felde bereits fiegreichen