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Der Jude · 1833-10-18 · Heft 21 (18.10.1833) · p. Seite 171

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 21 (18.10.1833)
Date
1833-10-18
Page
Seite 171 (sequence 7)
Language
German
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in dem oben bezeichnten Schwanken zwischen den verschiedenen Prinzipien finden müßten. Uebrigens war der gesetzliche Zustand durch die dazwischen getretenen Gesetze des Herzogthums Warschau, welche den Juden Gleichheit der Rechte erst eingeräumt, dann wieder entzogen hatten, in eine arge Verwirrung und Ungewißheit gerathen. Diese Verordnung nun, auf welche wir unsere Aufmerksamkeit ganz besonders zu richten haben, erinnert in ihren Grundzügen-allerdings an jenen Entwurf; indessen entfernt fle sich in ihren einzelnen Bestimmungen von den Grundsätzen der Gleichheit vor dem Gesetze um vieles weniger, als jener- Wir wollen in unserer Prüfung die Bestimmungen beider gegeneinander zu halten versuchen. Es ist hier zuvörderst hervorzuheben, daß nach der Natur der Verhältnisse an der Verordnung nicht jener Charakter der Beraubung und des Rückschrittes haftet, welcher den Entwurf bezeichnet und welchem mehr noch, als seinen unerhörten Bestimmungen selbst, der Unwille und das Grauen zuzuschreiben ist, welche sich aller frei und redlich Gesinnten in Folge seiner Bekanntmachung bemächtigten. Die Verordnung ist vielmehr, —• ungeachtet ihrer Mängel und ihren Abweichungen von den wahren, heilbringenden Grundsätzen, innerhalb ihrer lokalen Begranzung für eine Verbesserung und einen Fortschritt zu achten. Jener Entwurf hingegen war gegen die nothwendige Entwickelung und den Fortschritt der politischen und socialen Verhältnisse, gegen den Strom der Menschengeschichte, gegen die unerläßlichsten Forderungen der fortschreitenden Civilisatton gerichtet. Wenn wir nicht in die Geschichte des Mittelalters zurückgehen wollen, welches uns Analogieen der Art in Menge darbietet, so finden wir in der neueren Geschichte nur eine Thatsache, welche sich zur Vergleichung mit der vorliegenden, wenn sie zur Vollziehung gelangt wäre, eignete: es ist der Widerruf des Edikts v. Nantes durch Ludwig den Vierzehnten. Auch ist die Erinnerung an diesen Akt bei vielen Lesern des Entwurfs der erste und letzte Gedanke gewesen. Auf welcher Seite bei einer genaueren Vergleichung der Vortheil bleibt, ist schwer zu entscheiden. Jener Widerruf glich einem raschen Todesstoß, der dem Dasein ohne Angst und ohne'Qualen ein Ende macht; dieser Entwurf einer, langen qualvollen Marter, die in dem langsamen Erlöschen des Lebens des Gequälten endet. Dort ward keine Wahl gelassen zwischen Verbannung oder Abschwörung des Glaubens; hier sollte dem seiner Rechte beraubten die Schmach eines elenden Daseins gelassen und der unvertitgbaren Liebe zur Heimath ein schwerer Kampf zugemuthet werden mit der Liebe zur Freiheit, welche den schweren Entschluß freiwillig fassen mußte, ein besseres Gesetz in der Fremde aufzusuchen. Dort ward der protestantische Gottesdienst geradezu verboten, hier ward her jüdische freilich erlaubt; aber indem man das Verbot aller Verbesserungen unter dem Vorwände, daß sich keine Sekten bilden sollten, zum Gesetze erhob - ward dafür gesorgt, baß der zur Starrheit verurtheitte Gottesdienst der fortschreitenden Generation immer , mehr und mehr ein Gegenstand der Gleichgültigkeit oder des Widerwillens werde, daß er, zur Befriedigung eines edleren und innigeren Bedürfnisses für immer unfähig gemach^, der Theilnahme des empfindenderen, wie des jüngeren Theiles der Glaubensgenossen beraubt, in Dumpfheit versinken und langsam Hinsterben müsse. Hr. S t r. theilt uns, um jenen Entwurf von dem Vorwurf der beabsichtigten Verletzung erworbener Rechte zu befreien, einen Umstand mit, der ihm lediglich in seiner Eigenschaft als Beamten bekannt sein konnte, dem Publikum aber bis auf das Erscheinen seiner Schrift völlig Unbekannt war: den Umstand nämlich, „daß in einem besonderen transitori- „scheu Gesetze vorgeschlagen worden sei, alle Diejenir „gen, die nach dem Edikt vom Ilten März 1812 „oder nach den fremdherrlichen Gesetzen im Besitze „des Bürgerrechts seyen, darin für ihre Personen „zu lassen und das neue Gesetz erst bei künftigen Nie, „derlassungen anzuwenden." Auf den lächerlichen Vorwurf, welchen Hrn. Str. hier den sehr ehrenwerthen Verfassern der trefflichen gegen den Artikel der Leipziger Zeitung gerichteten Zeitungsartikel macht, daß sie nämlich das nicht gewußt haben) was sie eben nicht wissen konnten, daß sie das nicht berücksichtigt haben, was eben in dem Aktenstücke, auf das sich ihre Vertheidigungen ausschließlich bezogen, mit keiner Silbe erwähnt war, werden wir wohl noch zurückkommen. Auch den Ausdruck „Deklamationen wegen Verletzung wohlerworbener Rechte" lassen wir ihm hingehen, indem wir bedenken, daß auch dem Räuber die Einwendungen des Wehrlosen gegen sein Verfahren nur als störende, leidige Deklamationen erscheinen können. Was aber die Sache selbst betrifft, so wird es uns schwer, zu glauben, daß es mit die, ser Rechtfertigung und diesem Trostgrunde für die zu Beraubenden recht ernstlich gemeint ist. Wann hat man je, wenn es sich um den ganzen Rechtszustand einer durch die Religion oder ein anderes Band verbundenen Gesammrheit, wenn es sich voll Vor- oder Rück-schritten auf dem Wege der politischen Eivilisatiou, der Gewissensfreiheit, der Gleichheit vor dem Gesetze handelte, die Sache aus dem engen, kümmerlichen Gesichtspunkte der Rechte der Einzelnen betrachtet? Wann hat man bei Fragen dieser Art einen Unterschied gemacht zwischen derjenigen Generation, welcher ein gesetz- oder verfassungsmäßiger Rechtszufland zuerst verliehen worden und derjenigen, welche von ihr erzeugt, in ihre Rechte nach der Natur der Dinge und des Gesetzes eingetreten? Wenn in einem durch eine beschworne Verfassung regierten

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