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Der Jude · 1833-10-18 · Heft 21 (18.10.1833) · p. Seite 172

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 21 (18.10.1833)
Date
1833-10-18
Page
Seite 172 (sequence 8)
Language
German
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172 Staate der Herrscher die durch diese Verfassung gar rantirten politischen Rechte Denen, die sie erst künftig erwerben sollten, durch eine Verordnung entzöge, sie den bereits im Besitze befindlichen ließe, würde er auf diese Weise die Verfassung und die erworbenen Rechte der Nation weniger verletzen, als wenn er sie Allen auf gleiche Weise raubte? Wenn Ludwig der Vierzehnte zur Zeit des Widerrufs des Edikts von Nantes sich des grausamen Kunstgriffs bedient hatte, den durch jenen Akt betroffenen Eltern den fer.' neren Aufenthalt im Lande und die Ausübung der durch bas Edikt verliehenen Rechte zu gestatten, sie ihren Kindern zu verweigern, hätte er dann die erworbenen Rechte seiner protestantischen Unterthanen etwa nicht verletzt? Ware der traurigste Rückschritt,. der schnödeste Raub, welchen die Geschichte der letzten Jahrhunderte darbietet, darum minder ein Rückschritt, ein Raub gewesen? Wenn König Ferdinand die Inquisition nur für Diejenigen seiner Unterthanen wieder eingeführt hätte, die sich erst nach dem Jahre 1815 häuslich niederlassen würden, hätte er dann kein erworbenes Recht der Spanischen Nation, keinen erworbenen Anspruch der Civilisation, der Freiheit, der Gerechtigkeit verletzt, keinen Eidschwur gebrochen? Wenn es möglich wäre, daß ein Gesetz die künftig zu erzeugenden Kinder der aus der Sklaverei Entlast senen wieder zu Sklaven machte, während es den Elten, die Freiheit ließe, wenn es möglich wäre, daß Menschenrecht und Menschlichkeit auf so schmähliche Weise verhöhnt würden, würden dann die erworbenen Rechte für hinlänglich geschont erachtet werden? Gesetzt aber, es wäre denkbar, daß dem Raube sein Charakter entzogen oder gemildert würde durch die Festsetzung eines Termins, wann er beginnen solle, mit welchem Scheine von Rechtmäßigkeit knüpft man denn diesen Termin an die Niederlassung? Ist der Anspruch an das vom Gesetz zugesicherte Staatsbürgerrecht für die Kinder der Staatsbürger etwa erst durch ihre selbstständige Niederlassung, nicht durch ihre Geburt erMRben? Die Absicht unserer Gegner ist uns hier freilich klar genug: denn es möchte ihnen wohl wenig mit eimm Gesetze gedient sein, das erst auf die künftig Gwvrnen Anwendung findet, von dem sie wohl ahnen mögen, daß es sammt den beschränkten Ansichten,' die es erzeugt, längst von dem Strome der fortschreitenden Bildung hinweggeschwemmt sein würde, ehe es in einem einzigen Falle zur praktischen Anwendung gekommen wäre. Aber, durch welche Sophismen sie, selbst wenn ihre Grundansicht zugegeben worden, ihre Art der Festsetzung des Termins, worauf hier Alles ankommt, zu rechtfertigen gedenken, das wird uns schwer zu errathen. Weiß Hr. S tr. nicht, daß die ausdrücklichen Worte des tz 1 des Gesetzes vom Ilten März 1812 die Staatsbürgerrechte den „Juden und deren Familien" zusichern, daß also die unter der Herrschaft des Gesetzes gebornen Kinder mindestens gleiches Recht, wie ihre Eltern, selbst nach dem Buchstaben des Gesetzes in Anspruch zu nehmen haben? Hat er kein Gefühl, das ihm sagt, daß ohne eine solche Garantie eine jede Rechtsgewährung auf eine grausame Verhöherung hinauslaufen würde? Denn wenn jene beschönigende Klausel vom Standpunkte des Rechts aus unzulänglich und widersinnig erscheint, so erscheint sie vollends empörend vom moralischen Standpunkte. Hat Hr. Str. nie eine Ahnung gehabt von den Gefühlen eines väterlichen Herzens, daß er es wagt, ihm eine Beschwichtigung darzubieten des Inhalts, daß die beabsichtigte Rechtsentziehung nicht an den Eltern, sondern erst an den Kindern vollzogen werden solle? dem Vater den eignen Vorzug gleichsam als Trostgrund entgegenzuhalten für die Schmach seiner Kinder? Wenn Ihr menschlich sein wollet in Eurem Unrecht, Ihr Gesetzgeber, wenn Ihr das Herz des beraubten Vaters nicht zur Verzweiflung und zum Hasse gegen Euch treiben wollet, so beschwöre ich Euch im Namen des ewigen Vaters der Menschen: übet das entgegengesetzte Verfahren! Raubet dem Vater sein Recht! Und ist Euch das nicht genug, so raubet ihm all sein Gut bis auf das letzte Gewand dazu! Bedecket sein graues Haupt mit Schmach und Verachtung! Dann aber rufet dem Gebeugten zu, daß Ihr seinen Kindern einst das geraubte Recht, das entrissene Gut und Lebensglück zurückerstatten werdet! Und er wird Eure räuberische Hand küssen und mit den Thränen des Dankes benetzen; und er wirb den Segen des Himmels in heißen Gebeten auf Euer Haupt heraberflehen. Aber dem Vater die Beraubung seiner Kinder verkünden und ihm den eignen Besitz als Entschädigung Vorhalten — das heißt das Leben des Vaters schonen, damit er das Werk des Mordes an seinen Kindern vollziehen sehe; das ist ein Verbrechen wider die heilige Ordnung der Natur, ein Frevel gegen die heiligsten Gefühle der Menschenbrust! Da wird das Herz des Vaters nur den gerechtesten Grimm Eurem erbärmlichen Trost, nur das stille Vertrauen auf die strafende Gerechtigkeit Gottes Eurem gefühllosen Hohne entgegenzusetzen haben. Euren Staatsbürgerbrief wird er Euch zerrissen vor die Füße werfen und wird das Brod des Elends und die Schmach Eurer Schutzbriefe mit seinen Kindern zu theilen begehren. (Die Fortsetzung folgt.) Gedruckt bei Hamürerich und Lesser in Altona.

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