Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 21 (18.10.1833)
- Date
- 1833-10-18
- Page
- Seite 170 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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s 170 ein buntes Allerlei von Gesetzen von der vollen Barbarei des Mittelalters, Ausschließung von bürgerlichen Gewerben und Grundbesitz bis auf eine durch ein provisorisches Ausnahmsgesetz gegen Einzelne modifieirte Rechtsgleichheit, welche letztere als nicht vorhanden betrachtet, während jenes aufrecht gehalten und über seine ursprünglich festgesetzte Dauer hinaus verlängert ward: ein solcher Zustand konnte einem Staate, wie Preußen, einer Gesetzgebung, einer Negierung, wie die Preußische, nicht auf die Dauer anpassen und Zusagen. Es ist daher von 1815 an von der Ausarbeitung und Einführung eines gleichförmigen Gesetzes die Rede gewesen. Aber um diese Arbeit zu vollbringen, mußte man über das Princip der Behandlung pes Gegenstandes zu einer ^stimmten Ansicht gelangt sein. Das Gesetz von 1812, welches, in dem Geiste ausgeführt, in welchem es gegeben war, der Emancipation beinahe gleich kam, konnte man nicht durch die Publikation desselben für die ganze Monarchie von neuem sanktioniren, nachdem man in Folge einer veränderten Ansicht über das Verhaltniß der Religion zum Staate für den Augenblick die Rechtsgleichheit zu wollen aufgehört hatte; die Publikation eines Gesetzes aber, welches den Grundsatz der Rechtsgleichheit aufgabe, für alle Provinzen der Preußischen Monarchie, auch für Diejenigen, in welchen das Gesetz von 1812 bereits Gesetzeskraft erlangt harte, hatte eine förmliche Verletzung erworbener Rechte, einen offenen Rückschritt auf der Bahn der Livilisation enthalten, welcher selbst unter den Gegnern der Anwendung des Grundsatzes der vollen Gewissensfreiheit nur von sehr Wenigen, nur von den entschiedensten Fanatikern gebilligt worden Un würde. Dieses unauflösliche Dilemma mußte disMssetzgebung, so oft auch die gleichförmige Anordnung "der betreffenden Verhältnisse beschlossen ward, immer wieder zum Stillstände bringen und da man sich zu.partiellen Verbesserungen lange nicht entschließen konnte, so bestand 18 Jahre hindurch und besteht in einigen kleineren Theilen der Monarchie noch jetzt ein System, dessen Vertheidigung die schlimmsten Feinde der Emancipation nachgerade aufgegeben haben. Indessen war allerdings eine Parthei vorhanden, welche geradezu Rückschritte, Verletzung erworbener Rechte, Vernichtung des Gesetzes von 1812 wollte. Auch dieser Parthei ist bei den legislativen Verhandlungen eine Stimme zu Theil geworden und als ihr Ausdruck ist der berüchtigte „Entwurf einer Judenordnung für die Preußische Monarchie," welchen zuerst die Leipziger, dann die allgemeine Zeitung und andere mittheilren, zu betrachten^. Sv gewiß es auch jetzt aus vielen Umstanden hervorgeht, daß dieser Entwurf als für immer beseitigt zu betrachten, daß er in die Nacht zurückgekehrt ist, aus welcher er nu* hervorgekrochen, um mit Schimpf und Schande aus den Regionen des Tages zurückgewiesen zu werden; so wenig wir mit Bestimmtheit aus den vorliegenden Thatsachen zu entnehmen im Stande sind, welche Stellung er in den Verhandlungen eingenommen, so ist doch so viel gewiß und auch durch keinen Widerspruch in Zweifel gestellt, daß er in denselben in dieser Gestalt vorgekommen und daß wenigstens Diejenigen, welche ihn mit unzeitigem Frohlocken, als im Begriffe, Gesetzeskraft zu erlangen, in den Zeitungen verkündeten, ihm diese Bestimmung wünschten und zugedacht hatten. Er bleibt mithin als historisches Moment in der Geschichte der Legislation beachrungswerth so wie auch dadurch, daß sich eine für unseren Gegenstand bedeutsame Polemik in Zeitungsartikeln und Flugschriften au denselben anknüpft. Da man sich nun aus dem bezeichneten Djlemma abermals nicht harte herausfinden können und der Plan einer gleichförmigen Gesetzgebung deshalb abermals hatte aufgegeben werden müssen, so konnte man endlich nicht umhin, die lange und zum Verderben einer Generation vermiedene Bahn der partiellen Einführung der nothwendigsten Verbesserungen zu betreten. Hier bot sich nun der Wirksamkeit des Gesetzgebers vor Allem der Zustand der Juden im Großherzogthum Posen dar. Ausschließung vom Grundbesitz und manchen bürgerlichen Gewerben, Freiheit vom Militairdienste, Beschränkungen auf die Wohnung in bestimmten Revieren in den Städten, Privilegien, einen höheren Zins zu nehmen — ein aus solchen Elementen gebildeter Zustand konnte der Preußischen Regierung unmöglich Zusagen und wir dürften uns mit Recht verwundern, daß 18 Friedensjahre keine Zeit zu einer Veränderung hätten finden lassen, wenn wir nicht auch hier den Grund