Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 20 (11.10.1833)
- Date
- 1833-10-11
- Page
- Seite 162 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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162 angeblichen Zustande der öffentlichen Meinung für die Gesetzgebung ableiten will. Es ist ihm nämlich darum zu thun, für die völlige Ausschließung der Juden von allen Zweigen des Staatsdienstes einen Vorwand zu finden. So leicht das Demjenigen wird, der mit der Preußischen Negierung sagt: „Die Vortheile eines christlichen Staates müssen so viel, wie möglich, keinem Nicht-Christen zu Theil werden," so schwer wird es Hrn. Str., der bei aller Unduldsamkeit in den Resultaten in der Theorie den Aufgeklärten spielt, und daher die christliche Religion bei der ganzen Frage aus dem Spiele laßt. Er muß sich daher auch hier hinter die öffentliche Meinung verstecken und laßt daher in Betreff des Staatsdienstes nur (S. 28-29) die wenigen Worte fallen: „Wenige „Christen dürsten sich jetzt noch gern von Juden re- „ giert sehen — auch in einer Ständeversammlung „dürste die Anwesenheit eines Deputirten dieses Glau- „bens der Mehrzahl kaum erwünscht sein." Ferner sagt er S. 39 bei Gelegenheit des Kriegsdienstes: „Ob aber nach dem jetzigen Stande der öffentlichen „Meinung die Gemeinen und Unterofficiere sich von „jüdischen Officieren, die Officiere sich von jüdischen „Generalen gern Befehle ertheilen lassen möchten/ „ müssen wir bezweifeln. Nur eine höchst ausgezeich- „ nete seltene Persönlichkeit würde die Schwierigkeir „ten, die sich in diesem Verhältnisse einem glückli- „chen Erfolge entgegenstellen, überwinden können." Wir finden hier zuerst das verwirrende quid pro quo wieder, auf welches wir schon früher hingewiesen, welches den in Preußen gerade so unendlich Vieles umfassenden Staatsdienst offenbar wir der besseres Wissen Derer, die sich eine solche Verdrehung erlauben, — auf solche Stellungen, mit welchen ein „Regieren" verbunden ist, beschrankt, um dem Prinzip der Ausschließung einen milderen Anstrich zu geben, eine leichter zu entschuldigende Tendenz anzudichten. Zählt Hr. Str. auch die Justiz; kommissarien und Regimentsärzte*), zählt er-auch die Feldmesser und die Auetionskommissarien u. s. w. *) Ich kann nicht umhin, bei dieser Veranlassung ein neues mir kürzlich bekannt gewordenes Beispiel von der Härte, mit welcher man die Juden in Preußen in allen Beziehungen, in welchen der Bürger zum zu den regierenden Personen? Ist „dem Staate dienen" und „den Staat regieren" in seinen Augen gleichbedeutend? Würde die Mehrzahl der christli- I chen Bürger auch in jenen untergeordneten Stellungen oder als Lehrer an einer öffentlichen oder hohen Schule Diejenigen ungern sehen. Denen sie einen Antheil an der Sorge für Gemeinde-Angelegenheiten und selbst an der Schlichtung von Rechtshändeln durch die freie Wahl der Mitbürger ohne Scheu anvertraut sieht? — Was ferner bie Zulässigkeit zu Ständeversammlungen betrifft, wo „die Anwesenheit eines Deputirten jüdischen Glaubens der Mehrzahl kaum erwünscht sein dürste" so hat Hr. Str. hier nur den Einen,, aber freilich entscheidenden Umstand übersehen, daß eine Ständeversammlung die Meinung -des Landes, nicht die Launen und Neigungen ihrer Glieder repräsentiren soll, daß, so wie ein Wahlkollegium jene Meinung nach seinem ideellen I Antheile an derselben offenbart hat, sie ein erworbenes Recht hat, welches die etwanigen Vorurtheile der Mehrzahl der Abgeordneten nicht als höhere Instanz über sich erkennt: abgesehen, davondaß es unmöglich ist, daß da, wo die Volksvertretung ein reiner Ausdruck des National- Willens ist, ein so greller Zwiespalt zwischen den Gesinnungen der Mehrheit eines Wahlkollegiums und der der Volksvertreter Statt finde, daß die Gegenwart des von der einen Gewählten der anderen unerträglich erschiene. Von den vielartigen Sophismen, welche sich der I Rechtsgleichheit entgegenstellen, giebt es überhaupt j keinen, welcher frecher wäre, als derjenige, welcher! durch den Zustand der öffentlichen Meinung die ge- | fehl iche passive Ausschließung von solchen Wahlen rechtfertigen will, wo sich eben jene Meinung ganz frei nach ihrem Belieben zu äußern berufen ist. Ist nicht eine jede Beschränkung der Wählbarkeit zunächst j mehr eine Beschränkung der Freiheit des Wählers, Staate steht, zurücksetzt, anzuführen mit dem Bemerken, daß ich die Thatsache verbürge und zu beweisen erbötig bin. Allen jungen Medicinern steht es in Preußen frei, ihre gesetzliche Kriegspflicht durch einen freiwilligen Dienst als Kompagnie-Chirurgen zu erfüllen. Mehreren Medicinern mosaischen Glaubens in der Rheinprovinz ist aber diese Vergünstigung mit Beziehung auf eine geheime, nie zur öffentlichen Kunde gelangte desfalsige Kabinetsordre verweigert und sie sind zum ordentlichen Kriegsdienste genöthigt worden!