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Der Jude · 1833-10-11 · Heft 20 (11.10.1833) · p. Seite 160

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 20 (11.10.1833)
Date
1833-10-11
Page
Seite 160 (sequence 4)
Language
German
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160 weise»/ daß die öffentliche Meinung in der Religion kein Hinderniß erkennt, daß sie also dem Prinzip der rechtlichen Gleichstellung der Konfessionen nicht abgeneigt ist? Würde nicht diese einzige Wahl eine ungeheure Kluft bilden zwischen der aufgeklärten Ger sinnung des Volkes und der unduldsamen Gesinnung der Regierung, welche die liberalste Bestimmung des Gesetzes von 1812 nicht nur unvollzogen ließ, sonr dern sie durch einen Machtspruch geradezu vernichtete, um auch nicht einem Einzigen oder einigen Wenigen Wort halten zu müssen? Wir behaupten mit Zuversicht, daß durch den Uebertritt zur herrschenden Kirche sich kein einziger Jude der Wahl seiner Mitbürger empfohlen hat, während sich Hum derte auf diese Weise der Anstellung der Regierung empfohlen haben: ein sehr deutlicher Beweis, daß die geringe Anzahl der Wahlen in der Unbekanntschaft oder anderen Zufälligkeiten, nicht in einem Prinzip des Fanatismus und der Bekehrungslust, wie das Verfahren der Regierung, ihren Grund hat, daß'sie also nicht als Vorwand gebraucht werden kann, um ein System des Gewissenszwanges aufrecht zu erhalten. Wenn auch die öffentliche Meinung dem Grundsätze der Rechtsgleichheit noch so wenig entgegen ist, so ist es ganz natürlich, daß in den ersten Zeiten der Ungewohnheit und der Unbekanntschaft Wahlen der Art nur die Würdigsten und Geachtetsten, nur Solche treffen, welche den Erfordernissen ganz besonders entsprechen. Aber hatte auch die Regierung von der großen Anzahl Derer, denen sie die Alternative des Christenthums oder einer durch die Wortbrüchigkeit des Gesetzgebers verfehlten Laufbahn stellte, nur die am unbestrittensten Würdigen und Fähigen befördert, ohne ihrem Gewissen Zwang anzurhun, wie ganz anders würde jetzt die moralische und die sociale Stellung der Juden in Preußen sein! Uebrigens hatte Hr. Str. billig seinen Lesern urcht verschweigen sollen, daß in vielen Städten außer der Residenz, worunter ich Königsberg, Elbing und Glogau nennen kann, Wahlen von Juden zu Gemeindebeamten vorgekommen sind, daß also von einer der Anwendung des Gesetzes von 1812 ungünstigen Meinung gar nicht die Rede sein kann. Sehr beachtenswerth ist aber noch der Umstand, daß die Regierungsbehörden bei manchen Veranlassungen sich geneigt gezeigt haben, den Wahlen der Art Schwierigkeiten in den Weg zu legen, so daß man behaupten muß, daß die Regierung, weit entferne, einem illiberalen Impulse der öffentlichen Meinung, wie Hr. Str. die Sache darstellen möchte, nachgeben zu müssen, vielmehr einer Entwickelung derselben im liberalen Sinne hemmend entgegentritt. So hat man uns geschrieben, daß, als in Elbing ein Jude zum Mitglieds des Stadtraths gewählt worden, die Bestätigung der Wahl bei'm Ministerium Anstand gefunden. Am Deutlichsten beweist aber der folgende Vorfall, wie sehr besonders die mittleren Behörden, die immer leicht geneigt sind, in ihrer Dienstfertigkeit gegen die muthmaßlichen Wünsche der Regierung das Maaß zu überschreiten, zu illiberalen Maaßregeln, zu ungerechten Auslegungen des Gesetzes gegen den Sinn, welchen die Volksmeinung damit verbindet, zu rechtskränkenden Machtsprüchen i in verjüngtem Maßstabe Hinneigen. Wir können die Wahrheit der folgenden Thatsachen, die wir einem Briefe vom 19ten Juli d. I. entnehmen, auf's, bestimmteste verbürgen. „In Glogau, wo bereits seit Einführung der Städteordnung mehrere Juden zu Stadtverordneten gewählt worden, bekleidet schon seit mehreren Jahren Herr Heymann Levysohn, ein achtbarer Kaufmann, das Amt eines zweiten Vorstehers der Stadtverordneten - Versammlung. Als vor einiger Zeit der Grundstein zu einem neuen Rathhause gelegt wurde, fungirte Hr. L., da der erste Vorsteher erkrankt war, an dessen Stelle und nahm während der ganzen Feierlichkeit neben dem Gouverneur der Stadt und dem Bürgermeister den Ehrenplatz ein, ohne daß Jemand in der ganzen Stadt Glogau sein Mißfallen darüber bezeigt hätte. Kürzlich ist nun auch Hr. L. zum Schiedemanne — bekanntlich einem neuen, kürzlich geschaffenen Amte, einer Art von Friedensrichtern — gewählt worden. Der Wahlmodus zu diesem Amte ist ganz derselbe, wie bei den Gemeindeämtern, die Bedingungen der Wählbarkeit sind dieselben und in der Verordnung, welche es einführte, war keines Unterschiedes der Konfession gedacht worden. Die Wahl wurde demnach von Seiten der städtischen Behörde ohne weiteres bestä-

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