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Der Jude · 1833-10-11 · Heft 20 (11.10.1833) · p. Seite 159

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 20 (11.10.1833)
Date
1833-10-11
Page
Seite 159 (sequence 3)
Language
German
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159 bleiben, daß die allerdings äußerst demokratische Ver, fassung Norwegens von der Unduldsamkeit und dem protestantischen Fanatismus des 16ten Jahrhunderts in allen ihren Theilen durchdrungen ist. Es darf uns in der That nicht Wunder nehmen, wenn eine Verfassung, die den Katholiken nicht allein, sondern auch den Reformieren und den Anhänger einer jeden anderen christlichen Sekte außer dem orthodoxen Lutherthum von dem Genüsse des vollen Bürgerrechts, von dem Besitze des geringsten Staatsamts ausschließt, dem Nicht-Christen den Zutritt in das Land versagt. Norwegen steht in dieser Beziehung auf gleicher Stufe mit Spanien und es kann Keiner, der es ehrlich meint, von diesem Layde einen Schluß auf Preußen machen wollen, wo zwei Konfessionen, die sich dort noch feindlich und ausschließend gegenüberstehen, zu einer einzigen verschmolzen sind. So beklagenswerth uns die Herrschaft eines unseres Jahrhunderts und eines freien Landes unwürdigen Prineips in einem in mehrfacher anderer Rücksicht ehrwürdigen Lande erscheint, so können wir doch nicht umhin, uns seiner gegen die Deutung des Hrn. S tr. anzunehmen, indem wir unsere Meinung aussprechen, daß der Grundsatz der Ausschließung dort Sache eines mißverstandenen Religionseifers, nicht aber eine Frage des Geldes ist, wie sie es Hrn. Str. sein muß, wenn er dem Fanatismus nicht einen Gedanken der Gewissensfreiheit, der Menschenwürde, der wahren Frömmigkeit, sondern lediglich die Ersprießlichkeit jüdischer Kapitalien entgegenzufetzen weiß. Hr. Str. kehrt nun auf den heimischen Boden zurück und mustert die einzelnen Thatsachen, aus welchen er den Zustand der öffentlichen Meinung in Preußen zu abstrahiren wünscht. In so fern sie sich auf den Wunsch der Erhaltung alter Privilegien von Seiten städtischer Korporationen beziehen, haben wir sie und ihr Verhaltniß zu einer öffentlichen Meinung schon oben hinlänglich charakteriflrt. Aber sie berühren noch eine andere Seite, auf welche wir nicht umhin können, einen größeren Werth zu legen, nämlich die Wahlen zu den Gemeindeämtern, zu welchen das Gesetz von 1812 die Juden zulässig erklärte. In der Wahl spricht sich allerdings eine freie, unpartheiische, durch keine Rücksichten des Neides und der zu beschränkenden Konkurrenz mißleitete Gesinnung aus. Wenn daher die Preußischen Gemeinden, eben so wie die Regierung in Betreff des Staatsdienstes und der Lehrämter, von dem ihnen seit 1812 zustehenden Rechte, Juden zu wählen, gar keinen Gebrauch gemacht hätten, so würden wir, da bei der großen Anzahl solcher Wahlen eine Zufälligkeit schwer anzunehmen, zu der Vermuthung genöthigt werden, es habe die Meinung der Mehrheit an dem Rückschritte, welcher sich in der Gesinnung der Regierung offenbart, Theil genommen, es habe sich auch in ihr das Princip geltend gemacht, daß das Bekenntniß der herrschenden Religion für den Besitz einer jeden höheren Stellung im bürgerlichen Leben unerläßlich sei. Wir würden auch dann freilich nie zugeben, daß aus einer solchen Geistesrichtung der Mehrheit ein Gesetz der Ausschließung folgen dürfe, da sie ihre Einsprüche in der Anwendung, ohne daß Einem ein Unrecht geschehe, hinlänglich geltend macht; wir würden stets den für alle bürgerliche Ordnung verderblichen Grundsatz bekämpfen, daß aus der Neigung, gewisse Klassen der Mitbürger zurückzusetzen, ein Recht dazu — über die Sphäre des individuellen Wahlrechts hinausfolge; wir würden fest daran halten, daß eine wahre öffentliche Meinung, zur Einwirkung auf die Gesetzgebung berufen, nur in so fern da ist, als sie allen Haß, alle Sonderung, allen Zwiespalt zwischen Mensch und Mensch, zwischen Bürger und Bürger in einem höheren Streben für das Wohl Aller ausgeschieden; aber es würde doch eine Meinung vermuthet werden müssen , welche sich zu der Höhe eines gleichen Gesetzes, welche sich über das individuelle Vorurtheii noch nicht zu erheben vermocht hat. Aber Hr. Str. ist weit von der Behauptung entfernt, daß keine Wahlen der Art Statt gefunden; er macht nur den Umstand für sich geltend, daß in der Hauptstadt nicht mehr als zwei solche Wahlen vorgekommen. Die Wahrscheinlichkeits-Berechnung, vermöge deren er herausbringt, daß 15 hatten gewählt werden müssen, ist bereits von J o st (S. 29) genügend widerlegt. Aber wenn auch nur ein Einziger durch seine Verbindungen in den verschiedenen Volksklassen zu einer solchen Wahl sich geeignet hätte, würde nicht die Wahl dieses Einzigen hinlänglich be- 21 *

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