Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 19 (1.10.1833)
- Date
- 1833-10-01
- Page
- Seite 153 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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153 inneren Verwandschaft der Grundsätze, der Ausflüsse einer und derselben Wahrheit, eines und desselben ewigen Rechts. Mit welchem Grade von Redlichkeit oder Scharfblick durfte nun Hr. S t r. eine Verschlimmerung der Art durch etwanige Einführung einer Volksreprasentation in Preußen mit so vieler Zuversicht Voraussagen? — Die vorliegende Angelegenheit ist aber in der letzten Zeit so häufig der Gegenstand legislativer Berathungen geworden, daß in den wenigen Monaten, die seit dem Erscheinen der St raschen Schrift verstrichen, drei gesetzgebende Versammlungen, — die erste Kammer des Königreichs Sachsen und des Großherzogthums Baden so wie die gesammte Standeversammlung des Königreichs Wärtemberg — sich in einem der Freiheit günstigen Sinne ausgesprochen haben. Freilich haben diese und die meisten ähnlichen Thatsachen bis auf diesen Augenblick noch kein vollendetes Resultat Herbeigefährt, sondern nähern sich erst ihrem Ziele in den vorgeschriebenen legislativen Formen; aber darauf kommt es nicht an, wenn es gilt, die öffentliche Meinung in ihren untrüglichsten Aeußeruugen zu erkennen. Will man uns das mangelnde oder das langsam reifende Resultat hier entgegenhalten, so zeige man uns erst, welche raschere Resultate denn die Kraft der öffentlichen Meinung in anderen Beziehungen dem Widerstande des Bestehenden abzugewinnen vermocht hat. Zst etwa die öffentliche Meinung Deutschlands gegen die Freiheit der Presse eingenommen, weil diese noch nirgends bis auf diesen Augenblick den Sieg über die Willkür davon getragen? Zst die öffentliche Meinung etwa den Zehenten, der Patrimonial-Justiz, der Adelsprivilegien in denjenigen Staaten günstig, wo die Beseitigung dieser und ähnlicher Mißbräuche der Gesetzgebung bts auf den heutigen Tag nicht gelungen ist? Noch eine Bemerkung dringt sich uns auf, wenn wir das Verhaltniß der in den verschiedenen Deutschen Staaten rücksichtlkch der Zuden geltenden Gesetzgebung zu der öffentlichen Meinung betrachten. Zu dem Wesen der letzteren gehört es, daß sie von einem einfachen und großen Grundgedanken beherrscht werde; denn in einem solchen allein können die Menschen oder die Nationen zusammenstimmen, — gleichsam in den Grundzügen des geistigen und socialen Daseins —, nicht aber in zerrissenen, verworrenen, widersprechenden Einzelnheiten, die-durch keinen Grundgedanken vereinigt und zu einem Ganzen gebildet werden. Der Fanatismus, der den Bekenner des fremden und verhaßten Glaubens haßte und verdammte, war eine solche Empfindung, welche die Gemüther in der gleichen Gluth des Hasses zu gleicher Gesinnung der Verfolgung und der Unterdrückung verschmelzen konnte; der Gedanke der Gewissensfreiheit, der Gleichheit vor dem Gesetze ist wiederum ein solcher, welcher die Gemüther zu gleicher, aufrichtiger, deutlich bewußter Anerkennung, zu gleichem kräftigem Streben vereinigen kann. Da aber, wo das eine Element untergegangen, das andere noch nicht zur Reife gelangt ist, wo die Gesetzgebung über eine dissentirende Religionsparthei weder dem Fanatismus, noch der Gewissensfreiheit entschieden huldigt, wo ihre gedankenlosen Bestimmungen wie das Resultat eines blinden Würfelspiels, einer elenden Abfindung zwischen den Forderungen des Neides und der Gerechtigkeit erscheinen, da kann es nicht die Einheit einer öffentlichen Meinung sein, welche sich in ihr 'ausspricht. Man werfe einen 'flüchtigen Blick auf irgend einen der lächerlichen Kontraste, welche uns die Gesetzgebungen darbieten, die in den verschiedenen Deutschen Staaten unter gleichen Verhältnissen, bei gleicher Bildungsstufe der Einwohner, bei fast gleicher Gesinnung und Gemüthsstimmung gelten: und man wird die Wahrheit dieser Behauptung bestätigt finden. In den meisten Preußischen Provinzen kann ein Jude Gemeindebeamter werden, aber nicht Apotheker, in Da Lern Apotheker aber nicht Bierbrauer, in Baden Beides, aber nicht Gemeinderath , wenigstens nicht nach der ungünstigeren Auslegung des Gesetzes. In Würtemberg, wo durch das Gesetz von 1828 die Zulässigkeit der Juden zum Staatsdienste entschieden ist, hat sich wegen der Wählbarkeit zur Volksvertretung wieder eine Kontroverse erhoben; im Herzogthum Braun sch weig hingegen ist durch die neue Wahlordnung jeder Zweifel wegen der Zulassung zur Volksvertretung gehoben, während die Frage der Wählbarkeit zum Staatsdienste noch unentschieden ist! Wir könnten die Anzahl solcher Kontraste in's Unendliche vermehren, aber die ersten aus der Menge herausgehobenen werden