Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 17 (6.9.1833)
- Date
- 1833-09-06
- Page
- Seite 138 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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138 nen! denn sie wissen nicht, was sie thun; — sondem er ist ein Gespenst seiner rohen Einbildungskraft, so unähnlich dem Urbilds, wie die Nacht dem TUge. Aber, hat man gefragt, würde es nicht Schmach über unsere christlichen Institutionen bringen, wenn wir Zuden, die das Lhristenchum höhnen, in unser christliches Parlament zuließen? Wenn die Zuden die Staatsreligion beleidigen, so bestrafe man sie; wird ihre Religion von Anderen beleidigt, so bestrafe man diese. So lange die Juden dem Gesetze gehorchen, haben sie Anspruch auf seinen Schuh und, ich füge hinzu, auf Theilnahme an seiner Abfassung. Die Schmach aber trifft uns selbst, indem wir nicht sowohl die Zuden abhalten / in's Parlament gewählt zu werden, als die christlichen Wähler, Einen unter ihnen zu wählen, wenn sie ihn gerade für den Passendsten halten sollten, uw sie zu vertreten. Diese Betrachtung allein spricht gegen die Möglichkeit der Gefahr einer solchen Wahl; denn da die Wähler nothwendig Christen sein müssen, so würden sie einen Todfeind ihrer eignen Religion gewiß nicht erwählen. Daraus ergievt sich denn auch, daß die Zulassung der Katholiken zu der Theilnahme an den vollen bürgerlichen Rechten kein dem vorliegenden völlig analoger Fall war, da die katholischen Peers sofort in Folge des Gesetzes berechtigt waren, ihre Sitze einzunehmen, während kein Zude d-zu im Stande wäre, ohne von christlichen Constituenten erwählt zu sein." Der Earl von Winchelsea: -»Ich halte den Grundsatz der gegenwärtigen bill für so voll von Gottlosigkeit und Blasphemie, daß sie Wa bei der ersten Lesung hätte verworfen werden müffeE Zch will die Katholiken und Dissenters, obgleWich der politische Feind Beider bin, nicht so weit belÄlßen , daß ich sie auf einen Fuß mit den Zuden stellefPenn sie find doch am Ende Christen; während DW Pen Heiland herabwürdigen und ihn gekreuzigt habend "Wenn das Christenthum dem Lande zum Bortheil gerecht, so sind /wir verpflichtet, es aufrecht zu erhMen. Zch habe keine persönliche Einwendung gegen die , Zuden, aber Ich erkenne, daß sie als Volk ein Monument der Göttlichen Rache sind, weil sie Gott verläjMet hüben, baß ihr Schicksal ferner den unabweiölichsten Beleg für die Wahrheit der christlichen Religion enthält. Zch fordre daher Ew. Herrlichkeiten auf, durch die Verwerfung der bill Ihrem Gotte und Ihrem Lande zu zeigen, welcher: hohen Werth Sie auf Ihre Religion legen." Der Marquis von Westminster drückt sein Erstaunen aus, daß ein ehrwürdiger Prälat, nachdem er die unbedingtesten Lobeserhebungen über die Zudem ausgesprochen, am Ende gegen die bill gestimmt habe.' Er erklärt sich aus Grundsatz gegen alle Ausschließungen: weshalb er auch die Ausschlie, ßung der Geistlichen vom Unterhause mißbillige. Der Bischof von London: „Die Gründe, um deren Willen auch ich der bill entgegen bin, find bereits von dem ehrwürdigen Prälaten fo klar dargechan worden, daß ich nur wenige Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen werde. Zch widerspreche der bill einzig und allein, weil ich es für meine Pflicht der Konstitution gegenüber halte: denn diese ist, Gott sei Dank! eine christliche. Es hat früher nöthig geschienen, das Christenthum in diesem Lande durch gewisse Beschränkungen aufrecht zu erhalten, welche nun allmälig alle bis auf die einzige, jetzt in Rede stehende, abger schafft sind. Ich habe wahrend der Diskussionen über den Widerruf der Corporativns- und Test-Akte und über die katholische Frage den Sah, nie zugegeben, daß es sich unter allen Umständen nicht mir der Gerechtigkeit vertrage, einer Klasse von Menschen wegen ihrer religiösen Grundsätze politische Macht zu verweigern. Wenn Keiner um dieses Grundes Witten davon ausgeschlossen werden darf, warum sollte 'er es um eines anderen Willen dürfen? Doch har die Gesetzgebung bestimmt, daß Keiner gewWr Rechte theilhaftig sein solle, der nicht ein gewisses Eigenthum besitzt. Das Recht der Ausschließung steht der gesetzgebenden Gewalt zu und darf rmch Belieben und Einsicht von ihr geübt werde», tz oft die Integrität der Verfassung oder die Wohlfahrt des Staates es erheischt. Nach meiner Meinung rst es ein? weiser Grundsatz der VerfassuW, welcher Denen, die sich nicht zum Christenthume bekennen, die Zulassung zu den gesetzgebenden Gewalten verweigert. Man könnte rmt Recht anführen, daß sich in dem Gesetzbuche keine ausdrüMche, wörtliche Bestimmung sin-