Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 16 (27.8.1833)
- Date
- 1833-08-27
- Page
- Seite 128 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Stimme: denn auch sie trägt, wenn sie ihren Beruf erkennt, die Liebe zu dem Wohle der Gesammtheit mit aller Innigkeit auf dem Herzen, ihre hohe Stellung ist am besten dazu geeignet, es deutlich zu erkennen und von dem partikularen Interesse zu unterscheiden.; ihre Meinung ist, wenn sie wahrhaft von dem Geiste des konstitutionellen Lebens durchdrungen ist, auch ein wesentlicher, in Betracht kommender Theil der öffentlichen Meinung. Darum sind, was auch der konstitutionelle Rigorismus des Hrn. Str. dagegen sagen möge, die Bestimmungen gerecht und nothwendig, wie wir sie in allen konstitutionellen Staaten gelten sehen, daß die Rathe der Krone entweder, wie in England, gewählte Mitglieder einer der gesetzgebenden Versammlungen Jein müssen, oder, wie in Frankreich und den übrigen Staaten, als Minister in denselben zu erscheinen berechtigt sind; darum ist es ganz billig und in der Ordnung, daß die Organe der Krone die persönlich einflußreichsten, die beredtesten, die talentvollsten Männer der Versammlung sein, daß ihnen zu jeder Zeit N vor allen Anderen das Wort zu nehmen vergönnt fei, u. s. w. Man muß fürwahr von der Würde des monarchischen wie von der Bedeutung des konstitutionellen Prinzips nie eine Ahnung gehabt haben, wenn man im Stande ist, das als einen Vorzug der Provinzialstande geltend zu machen, daß die Regierung bei ihren Berathungen nicht mitreden darf! Zn Versammlungen freilich, die ihrer politischen Bedeutung nach der Staatsregierung nicht beigevrdnet, sondern weit untergeordnet, die nicht berufen sind, Gesetze zu machen, sondern in provinziellem oder korporativem Interesse Wünsche zu äußern, welche einstmals etwa dem Referenten in einem Miuisterio, wenn es ihm so beliebt, Materialien zur Ausarbeitung eines Gesetzes an die Hand geben können — in solchen Versammlungen, da ist es allerdings nicht unter der Würde ^der Volksvertretung, wohl aber weit unter der Würde der Regierung, daß sie an den Berathungen durch ihre Organe Antheil nehme. Die Stande würden durch eine solche Theilnähme nicht im mindesten abhängiger werden: — denn sie würden nach wie vor sich der vollkommnen Unabhängigkeit im Wünschen zu erfreuen haben, die ein Zeder zu besitzen pflegt, auf dessen Wünsche keine Rücksicht genommen zu werden braucht — wohl aber würden sie dadurch entweder wirklich oder scheinbar auf eipen viel höheren Standpunkt der Wirksamkeit gehoben werden. So lange aber die Negierung in unerreichbarer Höhe über den Ständen steht, so lange sie nach der ^mzen Lage der Verhältnisse als die einzige Vertreterinn der Gesammtheit erscheinen muß, welche die verschiedenen ihr dargebotenen Ausdrücke einzelner Interessen und . einzelner Neigungen mit der ihr allein obliegenden Unparteilichkeit abwägt und ausgleicht: so lange ist es unmöglich, daß die Stände sich über den engen, isolirenden Standpunkt des Einzel-Interesse auf den des Gesetzgebers erheben, welchen sie zu erreichen nicht berufen sind. So wenig wie bei der Verhandlung eines Rechtsstreites selbst der redlichste Advokat die Sache, welche er vertritt, mit dem unpartheiischen Auge des Richters von allen Seiten auffassen und prüfen wird, werk er das eben billiger Weise dem Richter überlassen darf, eben so wenig wird bei den großen Streitfragen der Gesetzgebung eine berathende, ständische Vertretung alle Seiten der Sache auffassen und alle Interessen wahren, da es lediglich ihr Beruf ist, im Interesse der Partheien Bitten an den Gesetzgeber, — wie der Anwalt sie an den Richter stellt — zu stellen und mit Gründen zu unterstützen, die Entscheidung aber der Regierung allein obliegt. Die Volksvertretung hingegen, wenn sie ihre wahre Bedeutung erkannt hat, gleicht einem großen Geschwornengerichte, welches als der Ausdruck der partheilosesten Gesammtmeinung das gesetzgebende Richteramt des Staates, ein wesentlich integrirender Theil desselben, ryit gleicher Allseitigkeit der-Ansicht, auf gleicher Höhe des Standpunktes theilt. Es bleibt uns nun noch übrig, den Maaßstab der Grundsätze, nach welchen wir die Vertretung in ihren verschiedenen Arten und Formen geprüft haben, an das zu Vertretende selbst, nämlich an die öffentliche Meinung, zu legen. Diejenigen verschiedenen Elemente, welche in den.ihrem Ursprünge und ihrer Wirksamkeit nach verschiedenen Arten der Vertretung, — in der Vertretung der Stände oder des Volkes, in dem Dasein wünschender.Provinzialstärrde oder einer gesetzgebenden Versammlung — in bestimmt ausgeprägter Gestalt gesondert erscheinen, ruhen, in