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Der Jude · 1833-08-27 · Heft 16 (27.8.1833) · p. Seite 126

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 16 (27.8.1833)
Date
1833-08-27
Page
Seite 126 (sequence 2)
Language
German
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Minorität so sehr gefährdet Gären, als bei jeflrk Theilung, wo von der einen Seite ohne Rücksicht arzf den höheren Standpunkt der Gerechtigkeit und ohne die moralische Verantwortlichkeit des Gesetzgebers in besonderem Interesse gewünscht, von der anderen Seite mit blinder Rücksicht aus diese Wünsche gehandelt würde. Indessen scheint diese Furcht im vorliegenden Falle nicht begründet zu sein, da die Preußische Regierung sich ihres unendlich höheren Standpunktes, als der Znhaberinn der ungetheilte n gesetzgebenden Gewalt, den Provinzial-Ständen gegenüber sehr wohl bewußt zu sein scheint; da sie es ohne Zweifel klar erkennt, daß unter den obwaltenden Verhältnissen sie allein das Gesammtinteresse vertritt, sie allein, über partikülMrem Egoismus erhaben, aus der Höhe sich befindet, wo die I Quelle des Gesetzes, die unparthensche Einsicht in I das Wohl Aller, entspringt. Ihr Verfahren ge- I gen die Juden wird lediglich durch das beklagenswerthe Motiv eines mißverstandenen Religionseifers bestimmt und wird eine günstigere Wendung nehmen, sobald eine richtigere, der Religion würdigere Ansicht über ihr Verhältniß zum Staate herrschend geworden; von einem Gedanken neidischer Ausschließung, wie er in den Wünschen der Provinzialstände vorherrscht, ist darin keine Spur zu finden und die Regierung wird sich nie so weit herablaffen, sich zum Werkzeuge des Neides zu machen und somit den Werth und den Sinn des monarchischen Princips zu veriäugnen. Jene beiden Tendenzen, die wir in ihrer äußeren Richtung hier sich durchkreutzen sehen, sind ihrer inneren Bedeutung nach unendlich verschieden. Die äußerste Konsequenz der einen ist die Inquisition, die der anderen die Ausschließung von Handwerken und Grundbesitz; die eine artet in Grausamkeit, die andere in Gemeinheit aus. Das Prinzip, das der einen zum Grunde liegt, das des Fanatismus, kann, »venn es mächtig genug Ln den Gemüthern ist, unter jeder Berfaffungsform, sei es die von Spanien, von Preußen oder von Norwegen, seine Befriedigung Wen; gegen seine Wirkungen ist, wie das Beispiel der drei angeführten Staaten zeigt, weder in dem DesMismus, noch in dem rein monarchischen, noch in dem konstitutionellen Systeme an und für sich eine Garantie zu finden; so Nnge es Kraft wird es einen nothwendigen, unvermeidlichen Einfluß auf die Gesetzgebung üben. Das andere Prinzip aber, das des Neides, kann nur bei einer mangelhaften Verfassung einen solchen Einfluß gewinnen; jedes konsequente Regierungssystem, sowohl das rein monarchische als das wahrhaft repräsentative, das eine durch das Mittel der Gewalt, das andere durch das der Veredlung, schließen seine Einwirkung aus, die nur da Statt findet, wo die "Gesetzgebung eben denjenigen Elemen- . E ten, welche zu bezwingen und zu beherrschen gerade ihre Aufgabe ist, die Herrschaft über sich gestattet. Einer der Belege, wie sehr dem Verhältnisse zwischen der Preußischen Regierung und den Provinzialständen jener qrganifche Zusammenhang, jene lebendige Wechselwirkung abgehen, welche da, wo die Volksvertretung auf gleicher Höhe der gesetzgebenden Gewalt mir der Regierung steht, zu den nothwendigen Bedingungen, zu dem Lebensprinzip des konstitutionellen Systems gehören, liegt in dem folgenden unsere Sache betreffenden Umstande. Die Stande der Provinz Pommern tragen im Jahre 1824 und die der Provinz Westphalen im Jahr 182b darauf an*), den Juden den Gebrauch der Deutschen Sprache bei'm Gottesdienste, zur Pflicht zu machen. Nun war aber eben dieser Gebrauch der Deutschen Sprache bekanntlich damals bereits den Preußischen Juden ausdrücklich verboten worden. Es war also den Umständen nach die Aufhebung des Verbots, es war die Wiederherstellung der natürlichen Freiheit der Andacht und des Gebets, welche vor Allem gefordert werden mußte und welche ohne Zweifel genügt haben würde, um, innerhalb Her Deutschen Provinzen wenigstens, im Laufe von etwa 10 Jahren die gewünschte BerbessMW ohne den mindesten Zwang allmalig in's Mkt zu setzen. Von diesem Verhältnisse scheint aberden Ständen nichts kund geworden zu seyn; marr scheint es für unzweckmäßig gehalten zu habender Erwähnung desselben in den „vollständige gesammelten Materialien" einen Platz anzuweisen. So sehen wir also den einen Zwang vott der einen Seite geübt, den entgegengesetzten von dek anderere Seite ganz arglos und *) Skeckfuß, G. SA S. 46.

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