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Der Jude · 1833-08-09 · Heft 15 (9.8.1833) · p. Seite 123

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Journal
Der Jude
Volume
2 (1833)
Issue
Heft 15 (9.8.1833)
Date
1833-08-09
Page
Seite 123 (sequence 7)
Language
German
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123 die beiden übriaen Stände zusammengenommen *). Die drei Stände berathen und stimmen freilich in der Regel gemeinschaftlich; es ist aber vorgeschriebe«, daß „bei Gegenständen, bei denen das Interesse „ der Stände gegen einander geschieden ist, sobald „zwei Drittheile hex Stimmen eines Standes, wel- „cher sich durch einen Beschluß der Mehrheit verletzt „glaubt, darauf dringen" eine gesonderte Verhandlung der Stände eintreten soll **).s Es fällt in die Augen, wie sehr diese ganze Zusammensetzung und Einrichtung dazu geeignet ist, lediglich die partikulairen Interessen der vertretenen Stände, nicht die > Einsicht der Mehrheit über das Recht und die Interessen aller Staatsangehörigen auszudrücken; wie ganz natürlich hier die Ansicht begründet ist, daß der einem Stande verliehene Anrheil an der Gesetzgebung ihm nur dazu gegeben sei, um seine privativen Interessen im Konflickte mit den noch besser oder auf gleiche Weise vertretenen zu behaupten, und daß für eine von der Theilnahme an der Wahl gesetzlich ausgeschlossene Einwohnerklasse die Wohlthat* der Gesetzgebung, so weit sie in den Händen der Stände sei, -eben gar keine Wohlthat, gar keine Garantie, sondern etwas Feindseliges, Beschränkendes sein solle und müsse. Es könnte von einer solchen Versammlung unter Umstanden der Wunsch, die Juden alles Eigenthunrsrechts zu berauben — wie er von landständischen Versammlungen des Mittelalters manch-, mal ausgesprochen worden — eben so gut ausgehen, wie der, sie des Rechts auf Grundeigenthum selbst da, wo sie es schon erworben, zu berauben, wirklich von einer ausgegangen ist. Es findet hier ganz dasselbe Verhältniß Statt, wie wenn wir die gesetzgebenden Versammlungen freier Städte/wo die. Zünfte, welche die Juden ausschließen, als solche vertreten sind und einen überwiegenden Einfluß ausüben, hartnäckig auf die fernere Ausschließung der Juden von der Betreibung von Handwerken bestehen sehen, was Hr.. St r., wie wir gesehen haben, eine widersinnige Gesetzgebung nennt, obgleich doch das Interesse der Handwerke hier lediglich auf dieselbe partl- ^r - ' '_ - ■! *) Man vergleiche: Die Gesetze wegen Anordnung der Pro- * vinzialstande, herausgegeben von Rumpf, S. 28. S. 42 u. s. w. **) Rumps, S. 37, §♦ 47. kulare, egoistische Weise, wie dort das des Gkurrdbesttzes, des Besitzes von Staatsämrern und Notariatspraxis u. s. w. vertreten wird. — Es ist ferner nicht zu laugnen, daß schm das Moment der provinzialen Trennung an und für sich allein geeignet ist, partikulare Rücksichten vorherrschend zu machen, und den für den Gesetzgeber einzig ersprießlichen höheren, allgemeineren Standpunkt auszuschließen. Und eben diese Erkenntniß des Partikulären, welches auf die Gesetzgebung immer nur einen entfernten, indirekten "und untergeordneten Einfluß ausüben kann und soll, welches der Gegenstand der Sorge der Gesetzgebung ist, nicht aber ihre Quelle und sehr selten ihr Rathgeber sein kann*), lag so ausschließlich in der Absicht der Zusammensetzung der Provinzialstände, daß, nicht zufrieden, sie nach Provinzen sich versammeln und berathschlagen zu lassen, man noch sestsehte, daßwenn in einer Versammlung Gegenstände verhandelt würden, welche das besondere Interesse eines der Provinz zugehörigen kleineren Landesthei- ° les betreffen, und t>i$ Stimmenmehrheit sich gegen *) Interessant ist uns in dieser Beziehung die folgende Stelle aus einer Rede gewesen, die der Staatskanzler Fürst vott Hardenberg am 23sten Febr. 1811 vor einer zu einem besonderen Zwecke zusammenberufenen Kommission gehalten hat: sie findet sich bei Rumpf, in der Einleitung S.2. „Wäre es möglich gewesen, die im Edikt vom 27sten Oct. 1810 verheißene Repräsentation schnell genug zu Stande zu bringen, wodurch allein ein Geist, ein Nationalintereffe an die Stelle, ihrer Natur nach, immer einseitiger Provinzialansichten treten kann; wäre nicht die dringende Nothwendigkeit vorhanden, die Hülfe' gleich zu benutzen, welche die neuen Abgaben darbieten, ntdjt die Unmöglichkeit, etwa einstweilen Mittel auswärts zu finden: so würde der König gern die Meinung der Repräsentanten der Nation für das Steuer- System gehört haben, che er solches festgesetzt hätte. Eine Beraihuyg mit den jetzt bestehenden Provinzial - Ständen würde aber weder däzu geführt haben, die . Meinung der Nation zu erfahren, noch hätte sie ein den Zweck erfüllendes Resultat liefern können." So weit der Fürst von Hardenberg und das Jahr 1811Freilich ist seitdem die Einrichtung der Provinzialstände allgemeiner gemacht und uniformirt worden; aber die Sache ist. dieselbe geblieben, die Beschränktheit des Standpunktes ist nicht erweitert worden. Und sollte nicht die tiefe Wahrheit, die jenen Worten zum Grunde liegt, so gut wie auf das Steuer-System, auch auf fede andere Frage Anwendung leiden, wo Privat-Interesse, Privat- Neigung und Privat-Borurtheil mit Dem, was für Alle recht und gut ist, in Konflikt gerathen können? Was mag Hr. Streckfuß zu jener Erwartung eines wesentlich anderen Resultats von einer veränderten „Form" sagen? M X * /

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