Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1833)
- Issue
- Heft 15 (9.8.1833)
- Date
- 1833-08-09
- Page
- Seite 122 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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122 sammlurP *) und den WünMn der Westphalischen Provinzialstände findet, obgleich doch beide fast ganz die nämlichen Erfahrungen, die nämliche Geschichte vm sich hatten? Wie deuten wir den mächtigen Unterschied, der sich zwischen den kürzlich bekannt gewordenen Verhandlungen und Beschlüssen der ersten Kammer des Königreichs Sachsen und den Wünschen der Provinzialstande der Preußischen Provinz Sachsen finden, — deren erster und letzter Gedanke Erhaltung ihrer Privilegien ist, — da doch die äußeren Verhältnisse sich hier so sehr ähnlich sind? Es muß also doch wohl in jener Form etwas liegen, was den Inhalt beherrscht, was die Gesinnung veredelt, was die Ansichten und den Willen der Gesetzgeber auf einen veränderten, höheren Standpunkt stellt. Es ist sch,vor zu sagen, ob Hr. Str. an alle die hier angeführten Erscheinungen — denn einige sind spateren Ursprungs als seine Schrift — nicht gedacht har oder ob er sie seinen Lesern zu verheimlichen gederikt, wenn er sich so über alle Maßen verwundert über die Hoffnungen stellt, welche ein Schriftsteller für die bürgerliche und politische Freiheit der Juden auf die Entwickelung des konstitutionellen Lebens zu setzen geäußert, wenn er die von ihm in unwürdiger Verzerrung wiedergegebene Ansicht so überaus lächerlich findet, daß diejenigen Volksvertreter, die sich für die Emancipation der Juden ausgesprochen, den Geist der Repräsentativ-Verfassungen besser erkannt haben, von der Gesinnung, die sie beleben und der konstitutionellen Gesetzgebung ihren Geist einhauchen soll, inniger durchdrungen waren, als ihre Gegner. War es denn so sehr absurd — ganz abgesehen selbst von den Fragen der Prinzipien — die konstitutionellen Autoritäten Frankreichs und Hollands, zweier in Charakter und Verhältnissen sonst so verschiedenen Nationen, die * glorreiche Minorität der 168 Stimmen im Englischen Unterhause des Sommers 1830, — die ja damals, vor der Reform, fast alles enthielten, was an wahr . rer Vol^ksrepräsentation, an frei gewählten Vertretern vorhanden -var, — die 35 Stimmen unter 41 der Kurhessischen Ständeversammlung, die für Glrichstel- *) Hr. Str. nimmt freilich von dieser und allen ähnlichen Thatsachür nicht die mindeste Notiz. - lung stimmten, die 12 Redner untßr 14 der Baier rischen, die dafür sprachen, für den reinsten Ausdruck des konstitutionellen Lebens zu halten, und die wenigen entgegenstehenden Erscheinungen für Abweichungen von dem Lebensprinzip, für Ausflüsse eines fremdartigen, in Folge selbstständigerer Entwickelung nochwendig unterliegenden Elements zu halten? Durfte Hr. Str., wenn er einigermaßen redlich sein wollte, dieser Ansicht die hirnlose Meinung unterlegen, „daß „durch eine Preußische Konstitution den 170,000 Ju- „ den, welche der Staat zahlt, den 13,000,000 Chri- „sten gegenüber, eine besondere Repräsentation zu „Regulirung ihrer eigenen Angelegenheiten und ihrer „Verhältnisse zu den Christen werde gegeben und „die jüdische Nation als ein privilegireer Staat im „ Staate werde anerkannt werden?“ Welchen Schriftsteller kann Hr. Str. einer Andeutung bezüchtigen, die solchem ungeheuren Unsinn auch nur im mindesten nahe käme? Hat etwa auf diesem Wege das koystitutionelle Leben in Frankreich, in Holland und in England die Emancipation der Juden in's Werk gesetzt oder vorbereitet? Heißt das mit Würde, mit Liebe zur Wahrheit, mit Waffen der Ehre streiten, wenn man seinen Gegnern die wahnsinnigsten Tollheiten unterschiebt, um einen scheinbaren Vortheil über sie zu gewinnen? Lieber zwanzig heftige Ausdrücke, als ein einziger solcher Frevel wider Wahrheit und Rechtlichkeit.' Wenn nun aber die Wünsche und Vorschläge der Preußischen Provinzialstände so ganz andere Resultate enthalten, als wir sie von der wahrhaften Repräsentativ-Verfassung, von einem wahren konstitutionellen Leben erwarten, so wird es nicht schwer sein, nach den oben ausgeführten Grundsätzen und den angedeuteten Merkmalen die Gründe dieser Erscheinung nachzuweisen. Wir müssen hier zuerst einen Blick auf die Zusammensetzung jener Versammlungen werfen. Diese ist in der Art' angeordnet, daß das Ganze aus drei Ständen besteht, wovon der erste durch die Standesherren und Abgeordneten der Ritterschaft, der zweite durch die Abgeordneten der Städte, der dritte durch die der übrigen Gutsbesitzer gebildet wird. Das numerische Verhaltniß der drei Stände zueinander ist das, daß der erste Stand so viele Mitglieder, also Stimmen zahlt, wie